Jagd auf Paradiesvogel,
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Ausgabe ^ 1 kostet 300 Mk. und gilt für eiuen Elefanten.
Ausgabe ^ 2 kostet 100 Mk. und gilt für ein Stück folgender Gattungen: Flußpferds, Nashörner, Giraffen oder Strauße.
§ 3. Der zweite Satz des § 8 der Verordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Jagdscheine Ausgabe 1, ^ 2 und 0 werden bom Gouverneur ausgestellt; der Gouverneur kann andere Dienststellen zur Ausstellung solcher Scheine ermächtigen.
§ 4. In § 9 der Verordnung werden im Eingänge die Worte „ist zu versagen" ersetzt durch die Worte „kann versagt werden".
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1., Januar 1911 in Kraft.
Die bereits für das Kalenderjahr 1911 gelösten Jagdscheine Ausgabe gelten als Jagdscheine Ausgabe ^ 2, können aber gegen Erstattung der gezahlten Gebühr zurückgegeben werden.
Verordnung, betr. die Jagd auf Paradiesvogel in Kaiser- Wilhelmsland. Vom 27. Dezember 1892 mit Abänderung vom 13. März 1907 (KolBl. S. 503). (KolBl. 1893, S. 446.)
§ 1. Die Jagd aus Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, ohne Unterschied, ob sie mit Schußwaffen oder in anderer Art betrieben wird, bedarf der Genehmigung des Gouverneurs oder eines von demselben ermächtigten Beamten.
Dieselbe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt, welcher den Jagdberechtigten, die Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehilfen, den Jagdbezirk sowie den Zeitraum, für welchen die Erlaubnis gilt, und welcher in der Regel das Kalenderjahr ist, bezeichnet
§ 2. Für den Erlaubnisschein sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
0 Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen sind vom Gouverneur ermächtigt: der Stationschef in Eitape und der Stationsleiter in Morobe. (Siehe Bekanntmachung vom 8. Juli 1907 und 9. Juli 1909 (DKG. XI 285 und VIII S. 303.)