384
111. Teil. Verwaltungsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd im Schutzgebiet Kamerun. Vorn 4. März 1908. (KolBl. S. 784.)' ) Allgemeine, für Europäer und Farbige gültige Bestimmungen.
8 1. Zur Ausübung der Jagd bedarf es der Lösung eines Jagdscheins, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen arider- ! weite Bestimmungen enthalten. ;
§ 2. Die Jagd, das Erlegen und Fangen von Gorillas ! und anderen Tieren, bei denen für Erhaltung der Art ein wissenschaftliches Interesse vorliegt, karrn vorn Gouverneur zeitweilig i oder dauernd verboten werden. I
Ferner ist jede Art der Jagd verboten irr den Gebietsteilen, ' welche vorn Gouverneur als „Schongebiet" erklärt worden sind oder noch erklärt werden. Für Elefanten und Flußpferde köuucn die Lokälbehörden, sofern die Gefahr der Ausrottung dieser Tierarten vorliegt, die Jagd irr bestimmten Gebietsteilen zeitweilig verbieten. In solchen Fällen ist nachträglich die Genehmigung des Gouverneurs einzuholen.
8 3. Bezüglich der Elefanten, Flußpferde, Nashörner, Giraffen, Büffel, Antilopen und Gazellen ist verboten:
a) die Jagd, das vorsätzliche Erlegen und Fangen von nicht s ausgewachsenen Tieren. Als nicht ausgewachsen gelten Elefanten, bei welchen ein normal ausgebildeter Stoßzahn ein geringeres Gewicht als 2 besitzt;
p) die Jagd, das Erlegen und Fangen von weiblichen Tieren.
Ausnahmen zu 2 und 3 kann der Gouverneur gestatten, wenn es sich um Fang oder Erlegung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Zähmung oder um Verhütung von Wildschaden handelt.
9 Gemäß Bekanntmachung des Gouverneurs vom 6. Mai 1908 (KolBl.
S. 787) wird die Jagd, das Erlegen und Fangen von Gorillas bis auf weiteres, durch Bekanntmachung vom 18. November 1909 (KolBl. 1910 S. 545) -das Erlegen und Fangen von Turakos im Bezirk Buea auf die Dauer von 2 Jahren verboten. — Eine Berordnnng des Gouverneurs vom 6. September l912 (KolBl. S. 1181) verbietet das Erlegen und Fangen von Seekühen.