Robbeujagd in D.-Südwestasrika. 383
Zuwiderhandlungen gegen § 5 werden mit Geldstrafe bis zu 80 Mk. vder Haft bis zu acht Tagen bestraft.
§ 7. Ausgenommen oon den Bestimmungen des § 2 sind die Besitzer der innerhalb der Reservate gelegenen Farmen und deren Vertreter, sofern die Farmen bewohnt und in Bewirt- schaftnng genommen sind, jedoch nur innerhalb der Grenzen dieser Farmen und soweit es sich um die Erlegung von nicht jagdbaren und zur niederen Jagd gehörigem Wild für den eigenen Wirtschaftsbedarf handelt.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Lndlvestnfrika. betr. die Robbenjagd. Vom 4. März 1909. (KolBl. S. 434),
§ 1. Die Robbenjagd innerhalb des Schutzgebietes auf dein Festlande und in den Küstengewässern ist nur mit Erlaubnis des zuständigeil Bezirksamtes gestattet. Für den Erlaubnisschein, der nur für die Person, auf die er ausgestellt ist, und für ein Kalenderjahr vom Tage der Lösung ab, gilt, ist eine Gebühr von 500 Mk. zu entrichten.
§ 2. Verboten ist die Robbenjagd:
a) auf Tiere unter 50 ein Länge,
b) in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehendeil Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die widerrechtlich gemachte oder feilgebotene Jagdbeute und die zur verbotenen Jagd benutzten Geräte jeglicher Art unterliegen der Einziehung.
Gegeil Eingeborene finden die für diese jeweils zulässige Strnfmittel Anwendung.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1909 in Kraft.