Wildreservate in D.-Südwestafrika.
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„Außerhalb des Stammesgebietes ist den Eingeborenen jede Ausübung der Jagd, auch im Auftrage von Weißen, verboten."
Art. IV. In § 10 der Verordnung vom 15. Februar 1909 wird die Strafbestimmung unter Nr. 3 5: „wer seine Eingeborenen ohne seinen Jagdschein auf die Jagd schickt" gestrichen.
Art. V. Diese Verordnung tritt am 1. November 1910 in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Südwestasritn, betr. Bildung von Wildreservaten im Schutzgebiete. Vom 22. März 1907. (KolBl. S. 428'.)
tz 1. Als Wildreservate werden bestimmt:
1. Das Gebiet östlich Grootfontein, welches durch folgende Linien begrenzt wird:
Im Westen von Buschmann-Püts über Nuragas nach Daster-Vlei und von dort bis zu einem in der Fortsetzung dieser Linie, 30 Irm nördlich Daster-Vlei gelegenen Punkte.
In: Norden von letzterem Punkte bis Gasamas und daran anschließend die Linie Gasamas—Numkaub.
Im Osten und Süden von einer 10 km südöstlich des Omuramba und Omatako von Numkaub bis Busch- mann-Püts verlaufenden Linie.
2. Das Gebiet südlich, westlich und nordwestlich der Etoscha- Pfanne in den Bezirken Grootfontein und Outjo, welches durch folgende Linien begrenzt wird:
In: Osten und Süden die Westgrenze des Ovambolandes vom Kunene bis Osohama. Von dort nach Koantsab und über Ondowa, Chudob, Obab, Aigab, Vib, Chorub nach Gub. Von Gub über Otsokaware (Kvwares) bis Oachab. Bon Oachab das Hoarusib-Revier bis zum Meere.