D.-Südweslasnkanische Jagdverordmmg.
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Owülte Ateorkatze (Tumbili) . VeRupien
Hundsaffe . 1 „
Piiffotter. 1 „
Speischlange . 1 „
Krokodil. 5 „
Krokodilei. 10 Heller.
Für nicht ausgewachsene Exemplare vorgenannter Tierarten wird nur ein nach der Größe des erlegten Tieres sich richtender Bruchteil der jeweiligen vollen Prämie bezahlt.
Für welche der oben angeführten Tierarten und in welcher Höhe bis zur angegebenen Höchstgrenze Prämien zu zahlen sind, wird für jeden einzelnen Bezirk von Zeit zu Zeit von der zuständigen Bezirksbehörde festgesetzt und durch Anschlag öffentlich bekannt gegeben.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-siidwestafrikanischeu Schutzgebiet. Vom 15. Februar 1909. (KolBl. S. 376.) Z
§ 1. Unter Jagd im Sinne dieser Verordnung wird die Jagd aus nachstehende Tiere, sofern sie nach den gesetzlichen Bestimmungen als herrenlos zu betrachten sind, verstanden:
u) Elefanten, Flußpferde, Rhinozerosse, Giraffen, Zebras, Büffel, alle größeren Antilopen- und Gazellenarten, nämlich Gnus oder Wildebeeste, Hartebeeste, Kudus, Elands, Bleßböüe, Rietböcke, Griesböcke, Gemsböcke, Bastardgemsböcke, Bastardhartebeeste, Säbelantilopen, Palaantilopen oder Rooiböcke;
5) Strauße;
0 Zu 8 2 Aüs. 8 vieler Verordnung ist eine Ruudvcrsügung des Gouverneurs vom 16. Mai 1909 ergangen, welche bestimmt, daß die Erlaubnis, im wissenschaftlichen Interesse die Jagd anf sonst verbotene Wildarten zu gestatten, immer nur anf ein einzelnes Stück der betr. Wildart für jeden Fall erteilt werden darf, und daß die Erteilung der Erlaubnis dem Gouvernement anzuzeigen ist (DKG. VIII S. 66).