Fleisch- und Trichinenschau in D.-Ostafrika. 345
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. daS Halten von Hengsten. Vom 29. September 1911 *). (KolBl. S. 924.)
§ 1. Es ist verboten:
1. nicht angekörte Hengste außerhalb der Farm des Besitzers frei umherlaufen zu lassen;
2. nicht gekörte Hengste zum Decken von fremden Stuten zu benutzen, zu vermieten oder zu verleihen.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft.
§ 3. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft.
Verordnung, betr. Einführung der öffentlichen Trichinenfchan im Stadtbezirk Dar-es-Salam. Vom 9. November 1893. (DKG. II S. 48.)
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika über die Einführung einer obligatorischen Fleischschau für den Stadtbezirk Dar-es-Salam. Von: 10. April 1899. (KolBl. S. 392.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die obligatorische Benutzung der städtischen Schlachtstätte in Dar-es-Salam. Vom 12. Dezember 1903. (DKG. VII S. 281.)
Das Abschlachten von Kamelen, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen zum Zwecke des Fleisch Verkaufs darf im Gebiete der Stadt Dar-es-Salam und in einem Umkreis um dasselbe von 2Lm, vom Weichbilde an gerechnet, nur in der von der Kommune errichteten Schlachtstätte stattfinden.
Die amtliche Fleischbeschau ist in Deutsch-Ostafrika weiterhin eingeführt:
0 Vgl. dazu die Kvrordmmg (KolBl. S. V25).