Ausfuhr von Angoraziegen aus D.-Südwestafrika. 343
Afrikas und der Südsee vorn 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 600 Mk., soweit nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, wird bestraft:
Wer vorsätzlich die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden die nötigen Maßnahmen zur Erstattung der Anzeige verzögert, oder wer es unterläßt, die kranken, verdächtigen oder mit diesen in derselben Herde befindlichen, anscheinend gesunden Tiere von Orten fernzuhalten, wo die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich den von der Behörde getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Sind die obenstehenden Straftaten aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mk. ein.
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die für sie geltenden Strafbestimmungen Anwendung.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Kaiserliche Verordnung, betr. die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet Dentsch-SüdwestafriVa. Vom 15. Februar 19091). (RGB1.S. 403.)
§ 1. Die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiet ist verboten.
§ 2. Wer entgegen der Vorschrift dieser Verordnung Angoraziegen ausführt, wird mit einem Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 10 000 Mark bestraft.
9 Vgl. zu dieser und der folgenden Verordnung die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 8. Mai l9io (KolBl. S. 493).