Erkrankung von Haustieren in Neuguinea. 341
ß 4. Haustiere, für die das Gesundheitszeugnis nicht beigebracht werden kann, sind von der Landung ausgeschlossen. Das Gouvernement kann Ausnahmen zulassen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 und 4 werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem kann die Einziehung und Vernichtung der betreffenden Tiere oder eine dieser beiden Maßnahmen verfügt werden.
§ 6. Die ,,0ontagion8l)i86rr868 (^nimalch Oräiimnee 1897" der ehemaligen Munizipalität von Apia (Lamva Ro^al darette 1897) sowie die Gouvernementsverordnung vom 21. Juli 1908, betreffend die Einfuhr von Federvieh (GouvBl. Bd. III Nr. 68) treten mir dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.
§ 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großvieh branden (Viehbrandverordnung). Vom 12. Juni 1912 ^). (KolBl. S. 787.)
Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Hanstieren. Vom 12. Mai 1912 ^). (KolBl. S. 796.)
§ 1. Treten bei einem Tiere oder in einem Tierbestande Erkrankungen aus, die von einer Seuche herrühren oder von denen nach Art der Erscheinungen vermutet werden kann, daß sie von einer Seuche herrühren, oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, so muß der Besitzer der Tiere oder dessen Stellvertreter oder derjenige, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, mit tunlichster Beschleunigung
0 Ausführungsbestimmungen siehe KolBl. 1912 S. 790. °) Ausführungsbestimmungen siehe KolBl. 1912 S. 797.