Einfuhr und Transport von Tieren. 337
strafe bis zu 10 000 Mk., Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander, bestraft.
Die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Sachen unterliegen der Einziehung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend das Verbot der Einfuhr von Großvieh usw. aus Rhodefia, Britisch Betschuanaland- Protektorat und Angola außer Kraft gesetzt.
Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Ostafrika, betr. Verbot der Einfuhr europäischen Rindviehs. Von: 15. August 1911 *). (KolBl. 1912 S. 159.)
Die Einfuhr von Rindern und Zweihufern aller Art aus sämtlichen Ländern Europas ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft sowie mit Einziehung der eingeführten Tiere bestraft.
Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden. Vom 27. Februar 1909. (KolBl. S. 374; DKG. XIII S. 126.)
Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Ostafrika, betr. die Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande. Vom 18. September 1911 --). (KolBl. S. 833.)
§ 1. Die Einfuhr von Haustieren unterliegt der veterinär- Polizeilichen Kontrolle, die an den durch Bekanntmachung des
9 Vgl. dazu die denselben Gegenstand betr. Verordnungen für Deutsch- Südwestafrika vom 24. November 1911 (KolBl. 1912 S. 196), für Kamerun vom 4. September 1911 (KolBl. 1912 S. 2), für Togo vom 23. August 1911 (KolBl. 1911 S. 835).
') Vgl. dazu die Bekanntmachung vom 18. September 1911 (KolBl. S. 835). ^
Kolonicilgesetzgebung. 2. Aufl. 22