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111. Teil. Verwaltungsrecht.
Seuche oder zur Verhütung eines Ausbruchs derselben getroffenen Anordnungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 3000 Rupien, mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten geahndet. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (KolBl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung.
§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1909 für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residentnren Ruanda und Urundi in Kraft.
Rundverfiigung deS Gouverneurs von Dentsch-Südwestafrika, betr. die Rinderpestb ekämpfung . Vom 16. Januar 1906.
(DKG. X S. 14.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers. Vom 29. Dezember 1910.
(KolBl. 1911 S. 155.)
§ 1. Besitzer von Rindern sind verpflichtet, Todesfälle oder Erkrankungen unter ihren Rindern, die den Verdacht des Küsteufiebers rechtfertigen, der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem beamteten Tierarzt sofort anzuzeigen. Es sollen dabei möglichst von den erkrankten Tieren Blut-, von den verendeten Tieren Milz°Ansstriche angefertigt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige sollen die Ausstriche des verendeten oder als verdächtig geschlachteten Tieres an den beamteten Tierarzt oder an die zuständige Verwaltungsbehörde eingesandt werden. Falls der Besitzer nicht imstande ist, die Ausstriche anzufertigen, so soll er unverzüglich die Milz des betreffenden Tieres einsenden.
§ 2. Wird der Ausbruch von Küstenfieber festgestellt, oder