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NI. Teil. Verwaltniigörechl.
,8. Vrkerittarwrftn.
Berordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung von Tierseuchen. Vom 27. Februar 1909^).
(KolBl. S. 370.)
§ 1. Als Haustiere im Sinne dieser Verordnung gelten: Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Kamele, Schweine, Hunde, Katzen, Hühner, Enten, Gänse und Tauben.
§ 2. Als Seuchen im Sinne dieser Verordnung gelten: Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche der Rinder, Maul- und Klauenseuche, Rotz, ansteckende Lymphgefäßentzündung (afrikanischer Wurm) der Einhufer, Tuberkulose, Schafpocken, Tollwut, Lungenseuche und ansteckende Lungen-Brustfell- entzündung der Ziegen, Geslügelcholera, Hühnerpest.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Verzeichnisse der Tierarten und Seuchen können durch Bekanntmachung des Gouverneurs geändert oder ergänzt werden.
§ 4. Besitzer von Haustieren sind verpflichtet, von dem Auftreten einer Seuche oder seuchenartigen Erkrankuug bei ihren Haustieren der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem Tierarzte ohne Verzug Anzeige zu erstatten, die kranken oder der Ansteckung verdächtigen Tiere von fremden Tieren und von den von letzteren benutzten Weiden fernzuhalten und eine Trennung der kranken und verdächtigen Tiere ihres Bestandes von den gesunden vorzunehmen.
Die gleichen Verpflichtungen liegen demjenigen ob, der an Stelle des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, der einen Transport von Haustieren leitet, oder der fremde Haustiere in Gewahrsam oder Pflege hat.
§ 5. Erkrankungen sind als seuchenverdächtig anzusehen,
0 Vgl. hierzu die Dienstanweisung des Gouverneurs vom 11. März 1S09 (DKG. XIII S. 160).