Apothekeuwesen in Kiautschvu.
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Zur Beaufsichtigung über diese Apotheken ermächtige ich den Medizinalreferenten, der sich außerhalb Dualas durch die beamteten Ärzte der betreffenden Bezirke vertreten lassen darf, bzw. auch für Bezirke ohne Arzt beamtete Ärzte zum Zweck der Besichtigung entsenden darf. Die Besichtigung hat mindestens alle drei Jahre einmal zu geschehen.
Über jede Apothekenrevision ist mir zu berichten.
Die Arzneimittel, welche den: freien Verkehr gemäß § 11 der Verordnung entzogen sind, müssen aus einer Apotheke des Schutzgebiets bezogen werden. Jedoch gestatte ich ausnahmsweise, daß die bis zum 1. September d. Js. bereits anderweitig bestellten Arzneien bis zum 1. April 1912 verbraucht werden dürfen.
Nach diesem Zeitpunkte dürfen solche Arzneimittel in den genannten Hausapotheken nicht mehr geführt werden.
Verordnung des Gouverneurs von Kiantschou, -etr. das Apothekenwesen und den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom
7. November 1900. (ABl. S. 141.)
§ 1. Zur Errichtung und zum Betriebe einer Apotheke bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Gouvernements. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die die Approbation zum selbständigen Betriebe einer Apotheke im Gebiete des Deutschen Reiches erlangt haben.
§ 2. Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur solche Hilfskräfte verwendet werden, die im Deutschen Reiche als Apothekergehilfen zugelassen werden.
Bei kürzerer zufälliger Abwesenheit des approbierten Apothekers sind diese Gehilfen seine berufenen Vertreter. Dagegen kann bei längerer Abwesenheit die Vertretung nur wieder einem approbierten Apotheker übertragen werden. Maßgebend für die Beurteilung ist in diesem Falle die Entscheidung des Kaiserlichen Gouverneurs. Von der Übertragung der Ver-