324 III- Teil. Verwaltungsrecht.
Runderlasse Nr. 194 vorn 18. Februar 1906 und 243 born 27. April 1907 folgendes:
1. An allen Orten mit Sitz einer Dienststelle wird ein ausreichender Bestand an Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- mitteln und den gewöhnlichen Hilfsmitteln zur Krankenpflege) vorrätig gehalten.
An Orten, an denen eine Apotheke besteht, kann nach Ermessen des Gouvernements von der Haltung solcher Bestände abgesehen werden.
2. An Orten, an denen eine Apotheke besteht, dürfen außer in dringenden Fällen Krankenbedürfnisse aus amtlichen Beständen nur an die Kranken in den Regierungskrankenhäusern und den Polikliniken für Farbige sowie an solche Personen abgegeben werden, welche Anspruch auf unentgeltliche Lieferung haben.
3. Die auf den Aufschriften besonders als Gift bezeichneten Arzneimittel dürfen nur auf Verordnung eines Arztes abgegeben werden, in Ermangelung eines solchen in Ausnahmefällen durch einen europäischen Heilgehilfen oder eine Krankenschwester, in Ermangelung auch solcher Personen durch den Vorsteher der Dienststelle oder seinen Vertreter, und zwar auf eigene Verantwortung. Auch muß der Empfänger vertrauenswürdig erscheinen.
4. Weißen und farbigen Angehörigen des Gouvernements und der Schutztruppe stehen Krankenbedürfnisse nur in Fällen eigener Erkrankung zu, den Familienmitgliedern europäischer Beamter und Militärpersonen nur, wenn das jährliche Diensteinkommen des Familienhauptes nicht mehr als 4800 Mk. beträgt. Für die Familienmitglieder europäischer Beamter und Militärpersonen mit einem höheren Einkommen werden Krankenbedürfnisse zum Selbstkostenpreise abgegeben.
Ist ein beamteter Arzt vorhanden, so ist sein Einverständnis