Druckschrift 
Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
321
Einzelbild herunterladen
 

Arzueimittelverkehr außerhalb der Apotheken. 321

Apotheken(Gouvernements-Lazarettapotheken) werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.

§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1911 in Kraft.

Ausführnngsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Er­richtung von Apotheken usw. vom 12. Januar 1911. Vom

27. Juni 1911. (KolBl. S. 687 f.)

Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostasrika betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.

Vom 27. Juni 1911. (KolBl. S. 697.)^)

tz 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammen­gestellten Apothekerwaren werden dein freien Verkehr zum Handverkauf überlassen.

§ 2. Chiuinsulfat, Chininchlorid, Chinintannat und Euchiuin werden dem Handel bis auf weiteres freigegeben an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdieuststelle besteht. Jedoch dürfen die Präparate nur verkauft werden in Tabletten L 0,5 g und sofern sie anerkannten deutschen Fabriken oder Firmen entstammen.

§ 3. Der Verkauf von Ätzstiften (Kupfervitriol), Jodoform, grauer Salbe (Ilnguent. H^ckraig^r. einer.) und Thymol in Tabletten ü 1 g wird bis auf weiteres gestattet, jedoch nur an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht.

§ 4. Die Verkaufspreise der in §§ 1 bis 3 aufgeführten Mittel dürfen unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht höher als um 50 v. H. gegenüber der deutschen Arzneitaxe sein.

0 Vgl. dazu die denselben Gegenstand betr. Verordnung des Gönner neurs von Togo vom 10. Oktober 1012 (KolBl. S. 1164).

Kolonialgesetzgebnng. 2 . Nufl. 21