Arzueimittelverkehr außerhalb der Apotheken. 321
Apotheken(Gouvernements-Lazarettapotheken) werden durch die vorliegende Verordnung nicht berührt.
§ 20. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1911 in Kraft.
Ausführnngsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung von Apotheken usw. vom 12. Januar 1911. Vom
27. Juni 1911. (KolBl. S. 687 f.)
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostasrika betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Vom 27. Juni 1911. (KolBl. S. 697.)^)
tz 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werden dein freien Verkehr zum Handverkauf überlassen.
§ 2. Chiuinsulfat, Chininchlorid, Chinintannat und Euchiuin werden dem Handel bis auf weiteres freigegeben an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdieuststelle besteht. Jedoch dürfen die Präparate nur verkauft werden in Tabletten L 0,5 g und sofern sie anerkannten deutschen Fabriken oder Firmen entstammen.
§ 3. Der Verkauf von Ätzstiften (Kupfervitriol), Jodoform, grauer Salbe (Ilnguent. H^ckraig^r. einer.) und Thymol in Tabletten ü 1 g wird bis auf weiteres gestattet, jedoch nur an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht.
§ 4. Die Verkaufspreise der in §§ 1 bis 3 aufgeführten Mittel dürfen unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht höher als um 50 v. H. gegenüber der deutschen Arzneitaxe sein.
0 Vgl. dazu die denselben Gegenstand betr. Verordnung des Gönner neurs von Togo vom 10. Oktober 1012 (KolBl. S. 1164).
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