Regierungskrankenhänser und --Apotheken. 313
Schutzgebiets und den Verkauf von Medikamenten aus den Militärkazarettapotheken. Von: 21. September 1909. (DKG. XIII S. 450.)
Bekanntmachung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. Pslegefchwestern. Vom 1. Dezember 1910 (Auszug). (LGOA. S. 467.)
Zur Vornahme von Entbindungen sowie zur Kranken- und Wochenpflege im Hause sind in Daressalam und in Tanga Pflegeschwestern (Hebammen) des Frauenvereins für Krankenpflege in den Kolonien dauernd stationiert.
Die Pflegeschwester in Daressalam übt ihre Tätigkeit auch außerhalb Daressalams aus, die in Tanga steht hauptsächlich für die Nordbezirke (Tanga, Pangani, Wilhelmstal) zur Verfügung.
Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Betrieb der Regiernngskrankenhiiufer. Vom 16. Oktober 1909. (DKG. XIII S. 483.)
Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Re- giernngsärzte, Regiernngskrankenhiiufer, -Polikliniken und apotheken. Vom 31. März 1912. (KolBl. S. 746.)
Erlaß des Gouverneurs von Samoa, betr. den Betrieb des- Negierungshospitals. Vom 20. Februar 1909/1. September 1909. (DKG. XIII S. 94 und 443.)
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Betrieb der Polikliniken und der Krankenhäuser für Farbige sowie die Malariabekämpfung. Vom 1. August 1906. (DKG. X S. 297.)