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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
313
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Regierungskrankenhänser und --Apotheken. 313

Schutzgebiets und den Verkauf von Medikamenten aus den Militärkazarettapotheken. Von: 21. September 1909. (DKG. XIII S. 450.)

Bekanntmachung des Gouverneurs von Dentsch-Ostafrika, betr. Pslegefchwestern. Vom 1. Dezember 1910 (Auszug). (LGOA. S. 467.)

Zur Vornahme von Entbindungen sowie zur Kranken- und Wochenpflege im Hause sind in Daressalam und in Tanga Pflegeschwestern (Hebammen) des Frauenvereins für Kranken­pflege in den Kolonien dauernd stationiert.

Die Pflegeschwester in Daressalam übt ihre Tätigkeit auch außerhalb Daressalams aus, die in Tanga steht hauptsächlich für die Nordbezirke (Tanga, Pangani, Wilhelmstal) zur Ver­fügung.

Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Betrieb der Regiernngskrankenhiiufer. Vom 16. Oktober 1909. (DKG. XIII S. 483.)

Geschäftsordnung des Gouverneurs von Togo für die Re- giernngsärzte, Regiernngskrankenhiiufer, -Polikliniken und apotheken. Vom 31. März 1912. (KolBl. S. 746.)

Erlaß des Gouverneurs von Samoa, betr. den Betrieb des- Negierungshospitals. Vom 20. Februar 1909/1. September 1909. (DKG. XIII S. 94 und 443.)

Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Betrieb der Polikliniken und der Krankenhäuser für Farbige sowie die Malariabekämpfung. Vom 1. August 1906. (DKG. X S. 297.)