,112 111. Teil. Verwaltungsrecht.
ist die Approbation im Original oder in beglaubigter Abschrift zur Einsicht miteinzusenden.
Personen, welche ohne eine solche ärztliche Approbation gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben wollen, haben gleichfalls vor Beginn ihrer Tätigkeit eine der Bestimmung in Abs. I entsprechende Anzeige zu erstatten und zugleich anzugeben, welche Berufsbezeichnung sie führen werden.
Auf Eingeborene findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Anweisung der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts zur regierungsärztlichen Berichterstattung über die deutschen Schutzgebiete. Vom 10. August 1901. (DKG. VI S. 377.)
Danach sind regelmäßige ärztliche Berichte vierteljährlich und jährlich nach den vom Gouverneur getroffenen Bestimmungen zu erstatten. Die vierteljährliche Berichterstattung enthält Krankenberichte, die jährliche hat auch Angaben über klimatische und meteorologische Beobachtungen, soziale Ereignisse und sanitäre Maßregeln zu enthalten. Sofortige Berichterstattung, eventuell telegraphisch, hat über das Auftreten und den Gang von Seuchen, namentlich Pest, Gelbfieber und Cholera stattzufinden.
Nunderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Gouvernementskrankenhäuser. Vom 19. September 1910. (LGOA. S. 466.)
Der Runderlaß setzt den täglichen Vergütungssatz für nicht zum Gouvernement gehörige Kranke fest. — Farbige sind in die Europäerkrankenhäuser rächt aufzunehmen, sondern an die für Farbige bestehenden Krankenhäuser zu verweisen.
Rundversügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestasrika, betr. Aufnahme von Zivilkranken in die Militärlazarette des