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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
311
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Niederlassung von Ärzten in D.-Ostasrika. 311

12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft ist.

tz 6. Zur Impfung darf nur Tierlymphe aus einer unter amtlicher Aufsicht stehenden Anstalt verwendet werden.

§ 7. Die Impfung darf nur von Ärzten ausgeführt werde,:, die die Approbation als Arzt für das Gebiet des Deutschen Reiches oder, wenn sie fremder Staatsangehörigkeit find, die gleiche Approbation für ihren Heimatsstaat besitzen.

§ 40. Alljährlich zum 1. Oktober haben das Polizeiamt bzw. die Schulvorsteher die Namen der noch impspflichtigen Kinder festzustellen und die Eltern, Pslegeeltern und Vormünder zu benachrichtigen, daß die Kinder im Januar des kommenden Jahres der öffentlichen Zwangsimpfung unterzogen werden, wenn sie bis dahin nicht anderweitig geimpft worden sind.

2. Mrdipnnlwef'en.

Runderlatz des Gouverneurs von Dentsch-Ostasrita, betr. die Niederlassung von Ärzten. Vom19. September 1910^). (LGOA.

S. 465.)

Als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn­ärzte und Tierärzte) oder mit gleichlautenden Titeln dürfen sich nur diejenigen Heilkundigen bezeichnen, die eine den Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung entsprechende Approbation erlangt haben.

In Deutschland approbierte Ärzte, welche im Schutzgebiet ärztliche Praxis ausüben, haben, sofern sie nicht im Dienste des Gouvernements oder der Schutztruppe stehen, dies vor Beginn ihrer Tätigkeit schriftlich dein Gouvernement anzuzeigen. Hierbei

9 Vgl. Bestimmungen für die Annahme von Tierärzten zum Dienste in den afrikanifchen und Südseefchutzgebieten (KolBl. 1912 S. 5).