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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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309
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Hafensanitätspolizei in Tjingtau. 309

lichen Verwaltungsbehörde wird bestraft: Mit Geldstrafe bis zu 100 Rupie, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft bis zu zehn Tagen tritt:

1. wer hinsichtlich der Wassergefäße oder -behälter (h 1), die er in Besitz oder Gebrauch hat, den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt;

2. wer Gegenstände, in denen sich Wasser ansammeln kann (§ 2), derart aufbewahrt oder derart wegwirft, daß eine Wasseransammlung stattfinden kann;

3. wer auf einem Grundstücke, dqs er in Besitz, Verwaltung oder Benutzung hat, einen nach den §§ 1 und 2 vorschrifts­widrigen Zustand nicht unverzüglich beseitigt.

Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (KolBl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft.

Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Stechmüücngefahr. Vom 6. August 1912. (KolBl. S. 1079.)

Verordnung des Gouverneurs von Kiautfchon, betr. die gefund- heitSpolizciliche Kontrolle der den Hafen von Tfingtau an­laufenden Schiffe. Vom 13. Juli 1904 >) (Auszug). (AM. S. 29.)

§ 1. Jedes den Hafen von Tfingtau anlaufende Schiff unterliegt der gesundheitspolizeilichen Kontrolle:

1. wenn es im Abgangshafen oder während der Reise Fälle von Cholera oder Pest an Bord gehabt hat,

2. wenn es aus einem Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrolle angeordnet worden ist.

§ 2. Jedes nach § 2 kontrollpflichtige Schiff muß, sobald

>) Vgl. die Bekanntmachung betr. tote Ratten auf Schiffen vom 29. März 1909 (ABI. S. 73).