Bekämpfung der Stechmückengefahr in
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Runderlatz des Gouverneurs von Togo, betrt §e BekäKMmg ^ - des Aussatzes. Vom 28. Oktober 1903. (^<^ S. 526 f.)
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ätz^taug'Md^ Bekämpfung ansteckender gemeingefährlicher KnkÄyMn^
Vom 29. Mai 1909. (KolBl. S. 718.)
Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. das Halten von Katzen znr Vorbengung gegen die Pestgefahr. Vom
27. September 1909. (DKG. XIII, S. 452.)
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verbot der Einfuhr und des Handels getragener Stoffe und Bekleidungsstücke. Vom 5. Dezember 1903 *). (KolBl. 1904 S. 116.)
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Anzeigepflicht beim Vorkommen des Aussatzes (Lepra). Vom 24. Dezember 1907 -). (DKG. XI S. 433.)
Verordnung des Gouverneurs von Dentfch-Ostafrika zur Bekämpfung der Stechmiiüengefahr. Vom 1. Juli 1912»), (KolBl. S. 929.)
tz 1. Gefäße oder sonstige Vorrichtungen, in denen Wasser gehalten wird (Wassertröge, Regentonnen, künstliche Teiche u. dgl.) sind mit mückensicherem Verschluß zu versehen oder mindestens jeden vierten Tag derart zu entleeren, daß eine Weiterentwicklung von Mückenlarven nicht stattfinden kann. Anstatt dessen genügt es, wenn das angesammelte Wasser in ausreichender
0 Durch Bcrorduuug vom 16. Januar 1809 ausgedehnt auf die Karolinen, Palau, Marionen und Marshallinseln (DKG. XIII S. 15).
Dazu Abänderung vom 14. Dezember 1908 (KolBl. 1909 S. 437).
") Ähnlichen Wortlaut hat die Verordnung des Gouverneurs von Togo vom 10 . Mai 1910 (KolBl. S. 619).
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