Jmpfverordnung für Kamerun.
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§ 2. Der Impfzwang umfaßt die Pflicht zur erstmaligen Stellung an den vorher bekanntgegebenen Jmpfterminen, und die Wiederholung der Stellung zur Wiederimpfung nach gewissen, von: Jmpfarzte zu bemessenden Zeiträumen.
§ 3. Für Erfüllung der Jmpfpflicht sind neben dem Jmpf- pflichtigen verantwortlich: im Falle des § 1 Nr. 1 der Dorfhäuptling, das Familienoberhaupt und der Lehrer, im Falle des § 1 Nr. 2 die Vorstände der Missionen, Faktoreien, Plantagen und sonstigen Unternehmungen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden au dem Jmpfpflichtigen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. geahndet, auch kann im Weigerungsfälle zwangsweise Vorführung erfolgen.
Geldstrafe in gleicher Höhe kaun daneben gegen die im § 3 aufgeführten verantwortlichen Personen verhängt werden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage für die Stadtbezirke von Lome und Klein-Popo in Kraft.
Das spätere Inkrafttreten in anderen Bezirken des Schutzgebietes erfolgt durch Verfügung des Landeshauptmanns.
Jmpfverorduung für das Schutzgebiet Kamerun. Erlassen vom Gouverneur am 22. März 19091) (Auszug). (DKG. XIII S. 190 f.)
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen im Schutzgebiet, soweit möglich, unterzogen werden:
1. alle Eingeborenen,
2. alle Nichteingeboreneu, soweit sie nicht den Bestimmungen
des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1873 genügt haben.
§ 2. Kinder sind im zweiten Lebensjahre zu impfen.
§ 5. Impfungen sollen in der Hauptsache nur von Ärzten vorgenommen werden.
') Vgl. hierzu die AussührnngSbestimmungen vom 22. März lOan (DKG. XIII S. 194 f.).
Kolonialgcsehgebung. 2. Aufl.
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