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III. Teil. Verwaltuugsrecht.
Verordnung des Gouverneurs von Dentsch-Lstafrikn, betr. Abwehr der Pest inDar-es-Salam. Vom 23. Oktober 1908 *) (DKG. XII S. 461.)
Rnnderlatz des Gouverneurs von Dcutsch-Ostasrika, bctr. die Wnrmkrankheit. Vom 23. Juli 1906. (DKG. X S. 282.)
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Betrieb der Polikliniken und der Krankenhäuser für Farbige sowie die Malariabekämpsung. Vom 1. August 1906. (DKG. X S. 297.)
Jinps-Berordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwcstafrika. Vom 30. Juli 1912 -). (KolBl. S. 931.)
§ 1. Jedes weiße und farbige Kind muß bis zum Ablauf des dritten nach seinem Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichen: Zeugnis die natürlichen Pocken überstanden hat, der Impfung unterzogen werden.
§ 2. Weiße Kinder sind in dem Jahre, in welchem sie das zwölfte Lebensjahr vollenden, erneut zu impfen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen Pocken überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind.
§ 3. Die Farbigen haben sich einer Wiederimpfung zu unterziehen, wenn für den Bezirk ihres Wohnorts die Impfung vom Gouverneur angeordnet wird. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Farbigen, die in den letzten fünf Jahren erfolgreich geimpft wurden oder die natürlichen Pocken überstanden haben.
§ 4. Beim Auftreten von Pocken kann das Bezirks--(Distrikts-) Amt anordnen, daß in den gefährdeten Gebieten sämtliche Weißen
9 Vgl. dazu die Bekanntmachung vom 20. November 1S08, betr. die Bekämpfung der Pest und die Rattenvertilgung.
') Dazu Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage (KolBl. 1012, S. 033 f.).