Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in D.-Ostafrika. 29?
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vorn 1. Juki 1912. (KolBl. S. 927.)
§ 1. Eine übertragbare Krankheit im Sinne dieser Verordnung liegt vor bei jeder Erkrankung an:
Lungen- und Kehlkopftuberkulose,
Diphtherie (Nachenbräune), übertragbarer Genickstarre,
Malaria,
Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr,
Unterleibstyphus,
Lepra (Aussatz),
Ankylostomiasis (Wurmkrankheit),
Bilharziosis,
Nahrungsmittelvergiftungen (Trichinose, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftungen),
übertragbaren Tierkrankheiten (Milzbrand, Rotz, Tollwut). § 2. Jede Erkrankung an:
Lungen- und Kehlkopftuberkulose,
Diphtherie (Rachenbränne), übertragbarer Genickstarre,
Unterleibstyphus und Lepra (Aussatz),
ist sofort der zuständigen Verwaltungsbehörde, der zuständigen Sanitätsdienststelle oder dem zuständigen Regierungsarzte anzuzeigen.
§ 3. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. Der zugezogene Arzt;
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege der Erkrankten beschäftigte Person;
3. der Haushaltungsvorstand oder der Arbeitgeber;