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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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297
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Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in D.-Ostafrika. 29?

Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vorn 1. Juki 1912. (KolBl. S. 927.)

§ 1. Eine übertragbare Krankheit im Sinne dieser Ver­ordnung liegt vor bei jeder Erkrankung an:

Lungen- und Kehlkopftuberkulose,

Diphtherie (Nachenbräune), übertragbarer Genickstarre,

Malaria,

Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr,

Unterleibstyphus,

Lepra (Aussatz),

Ankylostomiasis (Wurmkrankheit),

Bilharziosis,

Nahrungsmittelvergiftungen (Trichinose, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftungen),

übertragbaren Tierkrankheiten (Milzbrand, Rotz, Tollwut). § 2. Jede Erkrankung an:

Lungen- und Kehlkopftuberkulose,

Diphtherie (Rachenbränne), übertragbarer Genickstarre,

Unterleibstyphus und Lepra (Aussatz),

ist sofort der zuständigen Verwaltungsbehörde, der zuständigen Sanitätsdienststelle oder dem zuständigen Regierungsarzte anzuzeigen.

§ 3. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. Der zugezogene Arzt;

2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege der Erkrankten beschäftigte Person;

3. der Haushaltungsvorstand oder der Arbeitgeber;