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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
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293
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Ostasrikanische Senchenbekämpfungsverordnung. 293

Das Abkonrmen wird für die Dauer von drei Jahren ab­geschlossen und gilt so lange jedesmal als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeitsfrist von einer Seite gekündigt wird.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, den 27. Oktober 1908.

Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämpfung der Schlaf­krankheit in Ostafrika stellen die Unterzeichneten noch das Ein­verständnis ihrer Regierungen über folgende Maßnahmen zur Ausführung des Abkommens fest:

1. Den beiderseitigen Ärzten und Beamten, welche Kon­zentrationslager leiten, sollen gegenseitige Besuche zur Aus­sprache über ihre Erfahrungen empfohlen werden.

2. Für jede Gegend, in der die Krankheit auftritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden Tiere es sind, von deren Blute die §Io88ins> pa1pa1i8 lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche Maßnahmen zur Ausrottung oder Vertreibung der Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbstverständlich von der Ausrottung wirtschaftlich wertvoller Tiere möglichst abgesehen werden.

In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, den 27. Oktober 1908.

Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Lstafrika, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. (Scnchcn- bekämpfnngsverordnung.) Vom 15. August 1910. (KolBl.

S. 796.)

§ 1. Eiue gemeingefährliche Krankheit (Seuche) im Sinne dieser Verordnung liegt vor bei jeder Erkrankung und bei jedem Todesfall eines Menschen an Pest, Poäen oder Cholera.

§ 2. Der Verdacht einer Seuche liegt vor:

a) der Verdacht auf Pest bei großen Rattensterben;