Ostasrikanische Senchenbekämpfungsverordnung. 293
Das Abkonrmen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und gilt so lange jedesmal als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs Monate vor dem Ablaufe der Gültigkeitsfrist von einer Seite gekündigt wird.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, den 27. Oktober 1908.
Bei Zeichnung des Abkommens zur Bekämpfung der Schlafkrankheit in Ostafrika stellen die Unterzeichneten noch das Einverständnis ihrer Regierungen über folgende Maßnahmen zur Ausführung des Abkommens fest:
1. Den beiderseitigen Ärzten und Beamten, welche Konzentrationslager leiten, sollen gegenseitige Besuche zur Aussprache über ihre Erfahrungen empfohlen werden.
2. Für jede Gegend, in der die Krankheit auftritt, bleibt zu erforschen, welche wandernden Tiere es sind, von deren Blute die §Io88ins> pa1pa1i8 lebt; nach dem Ergebnis bleiben örtliche Maßnahmen zur Ausrottung oder Vertreibung der Tiere aus den von der Krankheit heimgesuchten Gegenden zu vereinbaren. Dabei muß selbstverständlich von der Ausrottung wirtschaftlich wertvoller Tiere möglichst abgesehen werden.
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu London, den 27. Oktober 1908.
Verordnung des Gouverneurs von Deutfch-Lstafrika, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. (Scnchcn- bekämpfnngsverordnung.) Vom 15. August 1910. (KolBl.
S. 796.)
§ 1. Eiue gemeingefährliche Krankheit (Seuche) im Sinne dieser Verordnung liegt vor bei jeder Erkrankung und bei jedem Todesfall eines Menschen an Pest, Poäen oder Cholera.
§ 2. Der Verdacht einer Seuche liegt vor:
a) der Verdacht auf Pest bei großen Rattensterben;