Bekämpfung der Schlafkrankheit in D.-Ostafrika. 291
O. Sanitäts-, Medizinal- und Veterinärpolizei.*)
1. Ssnikäkswrsen °).
Vorschriften über die gefundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den Häfen des deutfch-ostasrikanifchen Schutzgebietes.
Vom 30. Dezember 1910. Erlassen vom Gouverneur von Deutsch- Ostafrika. (LGOA. S. 443 ff.)
Die einen Hafen oder eine Lösch- oder Ladestelle in Deutsch- Ostafrika an der Meeresküste, den Binnenseen oder einem Strome anlaufenden Schiffe unterliegen während ihres Aufenthalts daselbst einer gesundheitspolizeilichen Überwachung. Die Verordnung regelt eingehend die Behandlung der Seeschiffe in Krankheitsfällen von Cholera, Pest, Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber und Aussatz. — Nach einer Bekanntmachung des Gouverneurs vom 30. Dezember 1910 (LGOA. S. 458) gelten als Häfen, gegen deren Herkünfte eine gesundheitspolizeiliche Untersuchung gemäß obiger Vorschriften vorgeschrieben wird, wenn seit der Abfahrt aus ihnen noch nicht sechs Wochen verflossen sind: alle Plätze von Nordindien, Persien und Arabien einschließlich Aden sowie am Roten Meer einschließlich Suez alle Plätze der Inseln Sokrotra und Mauritius.
Deutsch-englisches Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Ostafrika. Vom 27. Oktober 1908. (KolBl. S. 1197.)
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Großbritannische Regierung haben zwecks wirksamerer Bekämpfung
0 Literatur: Ger st in eher, Art. „Arzt" in Wörterb. I, S. 238; Art. „Abdeckerei" a. a. O. I, S- 4; Art. „Besckiälwesen" a. a. O. I, C. 423. — Adiung, Art. „Apothekenwesen" a. a. O. I, S. 148; Art. „Arzneimittel" a. a. O. I, C. 224.
2) Eine Belehrung über Kleidung, Nahrung und Lebensweise im tropischen Klima für Beamte usw., die in eine deutsche Kolonie ausreisen, gibt der Nunderlatz der Kol.-Abteilung vom 23. Juni 1S02 (DKG. VI, S. 477).
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