Baupolizeiordnung sür San,va.
289
Banpolizeiverordnung für Lamoa. Erlassen vom Gouverneur am 17. Februar 1912. (KolBl. S. 478.)
§ 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekanntmachung zu bezeichnenden Teilen des Schutzgebiets unterliegt die Bautätigkeit den nachfolgenden Beschränkungen.
§ 2. Zur Ausführung von Neubauten sowie von Au-, Unrund Erweiterungsbauten jeder Art bedarf es der schriftlichen Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde, j Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Bauwerke aus festen: Baustoff (Stein, Zement, Wellblech, Holz u. dgl.).
§ 3. Die örtlichen Verwaltungsbehörden können die Vorlage von Skizzen oder Pläne,: der beabsichtigten Anlagen verlangen.
tz 4. Die Bauten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere denjenigen der Feuer-, Gesundheit^ und Verkehrssicherheit entsprechen.
§ 5. Die Genehmigung kann an die Erfüllung von Bedingungen hinsichtlich der Bauart, der Bauabstände und der Bauzeit geknüpft werden.
Die örtlichen Verwaltungsbehörden können mit Genehmigung des Gouverneurs solche Bedingungen durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festsetzen.
tz 6. Mit der Erteilung der Bauerlaubnis wird keinerlei Gewähr für die technische Richtigkeit der Bauanlage übernommen. Vielmehr verbleibt die Verantwortung dafür, daß ein Gebäude in allen seinen Teilen nach den allgemeinen Regeln der Baukunst aus guten:, zweckentsprechenden: Material standsicher errichtet wird, den: Bauherrn und den: Bauunternehmer.
§ 7. Bei Ausführung von Bauten sind die zur Sicherung der Nachbargebäude und des öffentlichen Verkehrs notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Kolonialgesetzgebuna- 2 . Nufl. 19