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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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Baupolizeiordnung sür San,va.

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Banpolizeiverordnung für Lamoa. Erlassen vom Gouverneur am 17. Februar 1912. (KolBl. S. 478.)

§ 1. In den vom Gouverneur durch öffentliche Bekannt­machung zu bezeichnenden Teilen des Schutzgebiets unterliegt die Bautätigkeit den nachfolgenden Beschränkungen.

§ 2. Zur Ausführung von Neubauten sowie von Au-, Unr­und Erweiterungsbauten jeder Art bedarf es der schriftlichen Genehmigung der örtlichen Verwaltungsbehörde, j Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten alle Bau­werke aus festen: Baustoff (Stein, Zement, Wellblech, Holz u. dgl.).

§ 3. Die örtlichen Verwaltungsbehörden können die Vor­lage von Skizzen oder Pläne,: der beabsichtigten Anlagen ver­langen.

tz 4. Die Bauten müssen den Anforderungen der öffent­lichen Sicherheit, insbesondere denjenigen der Feuer-, Gesund­heit^ und Verkehrssicherheit entsprechen.

§ 5. Die Genehmigung kann an die Erfüllung von Be­dingungen hinsichtlich der Bauart, der Bauabstände und der Bauzeit geknüpft werden.

Die örtlichen Verwaltungsbehörden können mit Genehmigung des Gouverneurs solche Bedingungen durch öffentliche Bekannt­machung allgemein festsetzen.

tz 6. Mit der Erteilung der Bauerlaubnis wird keinerlei Gewähr für die technische Richtigkeit der Bauanlage übernommen. Vielmehr verbleibt die Verantwortung dafür, daß ein Gebäude in allen seinen Teilen nach den allgemeinen Regeln der Baukunst aus guten:, zweckentsprechenden: Material standsicher errichtet wird, den: Bauherrn und den: Bauunternehmer.

§ 7. Bei Ausführung von Bauten sind die zur Sicherung der Nachbargebäude und des öffentlichen Verkehrs notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Kolonialgesetzgebuna- 2 . Nufl. 19