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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltungsrecht.

tz 22. Auf den selbständigen Betrieb des Preßgewerbes, die Herausgabe und den Vertrieb von Druckschriften durch Ein­geborene findet die Verordnung keine Anwendung; die erforder­lichen Vorschriften erläßt der Gouverneur.

Das gleiche gilt von der Herausgabe und dem Vertrieb von Druckschriften, die ganz oder zum Teil in einer Eingeborenen­sprache abgefaßt sind.

§ 23. Der Gouverneur kann Vorschriften über das öffent­liche Anschlagen, Anheften, Ausstellen sowie die öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen erlassen.

§ 24. Der Gouverneur kann anordnen, daß die nichtgewerbs- mäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften durch die zuständige Verwaltungsbehörde den Personen verboten werden kann, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Nr. 1, 2, 4 und des § 57a, § 57d Nr. 1, 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 871), vorliegen.

§ 25. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft.

L. Baupolizei.i)

Bauordnung für Dar-es-Salam. Vom 14. Mai 1891.

§ 1. Für die künftige Anlage der Stadt Dar-es-Salam ist ein Bauplan entworfen worden, dessen Einhaltung von heute ab jedermann zur Pflicht gemacht wird.

§ 2. Dieser Bauplan befindet sich auf dem Kaiserl. Bezirks­amt in Dar-es-Salam und ist auf Wunsch dort jedermann vor­zulegen.

') Literatur: Ger st meyer, Art.Bauwesen" in Wörterb. I S. 348,' Art.Feuerpolizei" a. a. O. I, S. 775.