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Preßrecht in den afrik. u. Südseekvlvnien.
Zweiter Abschnitt.
Die Polizei.
H.. Preßpvlizei.
Verordnung des Reichskanzlers über die Presse in den Schutzgebieten Afrikas nnd der Siidsee. Vom 15. Januar 1912.
(KAM. S. 69.)
tz 1. Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.
, § 2. Die Verordnung findet Anwendung auf Druckschriften. Als Druckschriften im Sinne der Verordnung gelten alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle anderen, durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Mufikalien mit Text oder Erläuterungen.
tz 3. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt auch ihr Anschlagen, Ausstellen oder Auslegen an Orten, an denen sie der allgemeinen Kenntnisnahme zugänglich ist.
§ 4. Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines Preß- gewerbes oder zur Herausgabe oder zum Vertrieb von Druckschriften kann weder im Verwaltungs- noch im Rechtsweg entzogen werden.
Im übrigen sind für den Betrieb der Preßgewerbe die ge- werberechtlichen Vorschriften des Kolonialrechts maßgebend.
§ 5. Auf jeder Druckschrift müssen der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — des Verfassers