Druckschrift 
Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
Entstehung
Seite
277
Einzelbild herunterladen
 

Polizeiwesen in Tsingtau.

277

Dienstvorschrift des Gouverneurs von Dentsch-Siidwcstafrita fiir die berittene Landespolizei. Vom 24. Juni 1909. (DKG.

XIII, S. 331.)

Verordnung des Gouverneurs von Kiautschou, betr. Ordnung des Polizeiwesens in Tsingtau. Vom 14. Juni 1900. (AM. S. 5.)

tz 1. Für das Stadtgebiet von Tsingtau mit dem Sitze in Tsingtau ist ein Polizeiamt errichtet, an dessen Spitze ein Polizei- offizier steht. Dem Polizeiamt unterstehen die Polizeistationen. § 2. Dem Polizeiamte fallen zu: u) die Funktionen der niederen Polizei, d) die Polizeiexekutive,

o) die Verwaltung des Chinesen- und Polizeigefängnisses. § 3. Dem Polizeiamte liegt ob, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit, Gesundheit und Ruhe und zur Abwendung dem Publikum drohender Gefahren zu treffen.

Falls der eigene Schutz oder die Aufrechterhaltung der öffent­lichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe es erfordern, können Per­sonen in polizeiliche Verwahrung genommen werden.

§ 4. a) Das Polizeiamt ist befugt, in Ausübung der ihm nach § 3 verliehenen Gewalt Verfügungen zu erlassen.

d) Zur Durchführung dieser Verfügungen stehen dem Polizeiamte folgende Zwangsbefugnisse zu:

die Ausführung der zu erzwingenden Handlung ist durch einen Dritten auf Kosten des Juanspruchgenommeneu zu erwirken; persönliche Leistungen oder Unterlassungen sind durch Androhung und Festsetzung von Strafen, Geld­strafen bis zu 100 Dollar, Prügelstrafe (nur bei Chinesen) bis zu 15 Hieben, Haft bis zu einer Woche zu erzwingen: unmittelbarer Zwang ist nur im äußersten Falle anzu­wenden.