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Deutsche Kolonialgesetzgebung : Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister / von Philipp Zorn
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III. Teil. Verwaltnugsrecht.

Festhaltung angezeigt erscheint und das zur Überweisung an das Gericht Erforderliche veranlaßt wird.

Ebenso sind die Beamten der Polizei, falls dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unbedingt notwendig erscheint, auch in anderen als den in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen befugt, in eine Wohnung einzudringen, z. B. wenn deren Beschaffenheit gefahrdrohend ist oder es sich darum handelt, ein Verbrechen zu verhüten.

Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika. Vom 4. Oktober 1907.

(RGBl. S. 736.)

§ 1. Der Reichskanzler regelt die Einrichtung der Landes­polizei in Deutsch-Südwestafrika. Die Angehörigen der Landes­polizei haben, soweit sie nicht Eingeborene sind, die Rechte und Pflichten der Landesbeamten des Schutzgebiets und sind den für die letzteren geltenden Vorschriften unterworfen, jedoch mit den aus dem Nachstehenden sich ergebenden Abweichungen.

§ 2. Der Reichskanzler bestimmt die Bewaffnung und Uniformierung der Landespolizei sowie die Form und Art der Anstellung ihrer Angehörigen und deren Titel und Rang.

§ 3. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste steht den Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgung gegen den Landesfiskus unter denselben Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange zu wie den aus dem Reichsheer über­nommenen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutz­truppen desselben Dienstgrads und deren Hinterbliebenen. Die über die Versorgung dieser ergangenen Vorschriften finden ent­sprechende Anwendung, wobei als Dienstzeit sowohl diejenige in der Landespolizei als auch die Dienstzeit im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und bei den Kaiserlichen Schutztruppen