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Der Großgrundbesitz muß also, soweit er später zur Aufteilung kommen soll, in der Hauptsache als Siedlungslandreserve betrachtet werden.
Ein ziemlich erheblicher Teil des Großgrundbesitzes — genauere Angaben des prozentischen Anteils lassen sich leider nicht machen — besitzt schon seit langem keine eigentlichen Großbetriebsgebäude mehr und wird ganz oder fast ganz durch Verpachtung an Bauern genutzt. Es handelt sich bei ihm also nur um Großbesitz-, nicht Großbetriebsland, das nach Aufhebung der Pachtverträge ohne weiteres in deutsches Bauernland übergeführt werden kan. Diese Ueberführung dürfte als dritte oder vierte in der Reihenfolge der vorstehenden Aufgaben zu betrachten sein.
Eine besondere Stellung nimmt das Land der baltischen deutschen Großgrundbesitzer ein. Sicherem Vernehmen nach werden sie bereit sein, bei Angliederung der Ostseeprovinzen au das Deutsche Reich gewissermaßen als Gegenleistung gegen die Vorteile, die das Reich ihnen bietet, ein Drittel ihres ganzen Besitzes an den Staat zu Siedlungszwecken zu den Preisen vor dem Kriege abzugeben. Da dieses Land in guter Hand ist, eilt auch bei ihm die Besiedlung nicht, so daß es gewissermaßen auch in Reserve bleiben kann.
Dieses außerordentlich dankenswerte und bedeutsame Anerbieten zeigt, daß die Balten die ausschlaggebende Bedeutung der Bauernansied- lung, die sie übrigens nach den Revolutionsjahren in Kurland und Livlaud in großem Maßstabe und mit bestem Erfolge bereits begonnen haben, durch die Erfahrungen ihrer jahrhundertelangen Vereinsamung in vollster Bedeutung zu würdigen gelernt haben. Es ist aber auch in anderer Hinsicht von noch weittragenderer Bedeutung.
Wenn schon unsere eigenen Stammesgenossen, deren Aufnahme für uns in jeder Hinsicht erwünscht ist, bei ihrem Eintritt in die deutsche Reichs- und Zollgemeinschaft zu so weitgehenden Opfern bereit sind, dann müssen wir solche von den nichtdeutschen Grundbesitzern, soweit sie nicht ausgesiedelt werden, in nicht nur demselben, sondern noch höherem Maße verlangen.
Wissen wir doch von ihnen, daß sie uns wenigstens teilweise ausgesprochen feindlich gesinnt sind. Sollen unsere Stammesgenossen den durch die Einverleibung ent st ehenden Mehrwert zum Teil an den Staat abführen, unsere Gegner aber ihn behalten!?
Man wird von ihnen verlangen müssen, daß sie etwa 40 A ihres Landbesitzes dem Staate gleichfalls zur Verfügung stellen, eine Forderung, die insbesondere für die zahlreichen großbäuerlichen Besitzer gilt,