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Reihenfolge, die sich aus den verschiedensten Gründen selbstredend nicht streng innehalten läßt, besiedelt werden müssen:
1. durch Aussiedlung frei werdendes Bauernland;
2. zu besiedelndes Gutsland, soweit die Gehöfte verbrannt oder sehr schlecht sind;
3. an Bauern verpachtetes Gutsland ohne Großbetriebsgebäude;
4. freihändig aufzukaufendes oder anteilig zur Besiedlung abzugebendes Land von bereits separierten Bauern;
6. Zwischensiedlungsland in noch nicht separierten Gegenden, für die eine Aussiedlung der Besitzer nicht vorgesehen ist;
6. andere zur Besiedlung bestimmte Güter oder Gutsländereien;
7. zusammenhängende Oedländereien;
8. siedlungssähiger Waldboden.
Da aus später noch darzulegenden Gründen eine Zurückführung der deutsch-russischen Rückwanderer ohne Aussiedlung eines großen Teiles der nichtdeutschen Grundbesitzer ausgeschlossen ist, so ist deren Aussiedlung am dringendsten. Der national widerstandsfähigste Teil ist der Bauer und der national am schwierigsten zu gewinnende Besitz der bäuerliche. Hier ist daher zuerst und mit voller Macht mit der Besiedlung einzusetzen.
Bei dem in slawischer Hand befindlichen Großgrundbesitz dagegen, dessen sremdstämmige Arbeiter doch im Lande bleiben müssen, genügt es zunächst, soweit seine Gebäude nicht zerstört sind, wenn er baldigst ausnahmslos in deutsche Hand kommt, und zwar, soweit er zur Besiedlung geeignet und vorzusehen ist, in Staatsbesitz, sonst in gute Privathände. Bei letzterem wird man in erster Linie die Offiziere und Ofsizierssamilien, insbesondere soweit sie vom Lande stammen, berücksichtigen müssen, einmal, weil sie es an sich durch ihre großen Opfer verdient haben und dann, weil es sehr erwünscht ist, in ihnen gute und unbedingt zuverlässige Stützen des Staates und des Deutschtums für unser Neuland zu bekommen.
Bei der Wohl ausschließlich durch Verpachtung erfolgenden Nutzung der Siedlungsdomänen wird ihrem Endzweck, insbesondere bei der Bautätigkeit und der Pachtdauer, vollauf Rechnung zu tragen sein. Die besser ausgebauten Domänen werden langfristiger als diejenigen mit schlechteren Baulichkeiten zu verpachten sein. Bei der Vereinbarung des Pachtschillings muß der Pächter den ihm bekanntzumachenden Tatsachen von vornherein Rechnung tragen, damit er sich nicht für berechtigt hält, später Forderungen an die Regierung zu stellen, die mit der Endbestimmung der Pachtstücke unvereinbar sind. Auch werden entsprechende Bestimmungen über Abstandszahlungen für den Fall zu treffen sein, daß die Domäne schon vor Pachtablauf zu Staatszwecken gebraucht wird.