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leider lege ich für den Staat Widerspruch ein. Schriftliche Begründung folgt.
gez. Böhmer.
begründe ich meinen Widerspruch gegen die Verleihung des Bergwerkseigentums an die Deutsche Kolonialgesellschaft für Siidwestairika, wie folgt:
Nach § 94 der Bergverordnung gelten in Sonderrechtsgebieten die Vorschriften der Bergverordnung, soweit sich nicht aus dem Inhalt der Sonderberechtigung ein anderes ergibt. Aus den Begriffen jeder Sonderberechtigung ergibt sich nun aber ohne weiteres, dass die Bestimmungen über Schürffelder und Bergbaufelder keine Anwendung finden, da die Bestimmungen über Schürffelder ja lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen der Schürfer Dritte vom Wettbewerb ausschliessen kann, und die über Bergbaufelder die, unter denen dieser Ausschluss auf den Bergbau ausgedehnt und zu einem dauernden gemacht wird. Beides ist aber durch die Verleihung der nach Aufsuchung und Gewinnung erstreckten Sonderberechtigung an die Kolonialgesellschaft ersetzt worden, iür beides ist daher kein Raum. Die Sonderberechtigung ist eine zeitlich beschränkte, das Bergwerkseigentum, das die Antragstellerin fordert, ein zeitlich unbeschränktes Recht, deshalb wäre die Verleihung des Bergwerkseigentums an sie nicht eine durch die Verleihung der Sonderberechtigung überflüssig gemachte Massregel, sondern eine unzulässige Erstreckung ihres Inhalts.
gez. Böhmer.
An
die Kaiserliche Bergbehörde Windhuk.
33. Eingabe der Deutschen Kolonial-Gesellschait für Südwest-Afrika an den Staatssekretär des Reichskolonialamts wegen des Einspruches des Bezirks-
amtmanns Böhmer.
Betr.: Einspruch des Bezirksamtmanns Herrn Böhmer gegen die Umwandlung unserer Schürffelder bei Bogenfels in
Bergbaufelder. 13. Mai 1909.
Euer Exzellenz
beehren wir uns folgendes ganz ergebenst mitzuteilen:
Von unserer Vertretung in Lüderitzbucht haben wir nachstehendes Telegramm erhalten:
20 *