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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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29. Schreiben des Reichskolonialamts wegen Aenderung des S .3 des Vertrages vom 28. Januar 1909, vom 18. Mai 1909.

Der Staatssekretär

des Reidiskolonialamts. Berlin \V den 18. Mai 1909.

Nr. K. A. II. 2485 24 938.

In § 3 des mit Ihrer Gesellschaft unter dem 28. Januar 1909 geschlosse­nen Vertrages findet sich im ersten Absätze eine Beschränkung der künftig in Höhe von 10 Proz. des Wertes der Förderung von Diamanten zu er­hebenden Abgabe dahin, dass die Abbaubetriebe, für welche die Ver- leihungs- oder Uimvandlungsurkunde bereits vor dem 1. Oktober 1908 be­antragt worden ist, von der erhöhten Abgabe frei bleiben sollen. Auffallen­derweise sieht der letzte Absatz desselben Paragraphen aber eine weitere Ausnahme dahin vor, dass die erhöhte Abgabe ferner nicht von denjenigen zu zahlen ist, die auf (irund der Schürfschein-Bestimmungen der Kolonial- Oesellschaft für die ursprüngliche Dauer oder auf Grund einer Verlänge­rung nicht über den 1 April 1909 hinaus Berechtigungen erworben haben.

Es muss erheblichen Zweifeln unterliegen, ob die zweite Ausnahme berechtigt und beabsichtigt gewesen ist, ob es sich nicht vielmehr um eine dem W illen der Vertragsschliessenden nicht entsprechende Bestimmung handelt. Für die letztere Annahme spricht folgendes: In dem mit dem dor­tigen Schreiben vom 31. Dezember 1908 übersandten ersten Entwürfe war die von Ihrer Gesellschaft vor dem Vertragsschlusse für sich selbst belegten Felder von der Abgabe frei bleiben.*) Bei den mündlichen Verhandlungen verzichtete Ihr Herr Vertreter auf diesen Vorbehalt zugunsten Ihrer Gesell­schaft. Infolgedessen enthält der mit dem diesseitigen Schreiben vom 8. Januar 1909 K. A. II 17 übersandte Gegenentwurf diesen Vorbehalt nicht mehr. Erst im Texte des endgültigen Abkommens vom 28. Januar d. J. findet sich am Schlüsse des § 3 die jetzige Bestimmung, ohne dass aus den diesseitigen Akten ersichtlich ist, aus welchem Grunde und durch wen ihre Aufnahme veranlasst worden ist. Das dortige Schreiben vom 15. Januar d. J. gibt insbesondere keinen genügenden Anhalt zur Erklärung. Falls der letzte Absatz des § 3 als gew'ollt anzusehen ist, so würde die weitaus grössere Zahl aller Diamanten-Bergbaubetriebe von der erhöhten Abgabe- befreit sein, und w ürde für sie nur die Fördernngsabgabe des § 64 der Berg­verordnung vom 8. August 1905 von 2 % gelten. Die Kolonial-Gesell-