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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 27., vil. 2S.

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§ 5.

Die Kaiserliche Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrika­nischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (R.-G.-Bl. S. 270) tritt am 1. März d. .1. in Kraft. Gleichzeitig tritt diese Verordnung in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1909.

Der Reichskanzler.

In Vertretung, gez. Dernburg.

28. Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiserl. Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (R.-G.-Bl. S. 727), vom

26. Februar 1909.

Aui Grund §§ 96, 97 der Kaiserl. Bergverordnung für Deutsch-Südwest­afrika vom 8. August 1905 (R.-G.-Bl. S. 727) wird verordnet, was folgt:

§ 1 .

An Stelle der in § 64 der Kaiserl. Bergverordnung für Südwestafrika vom 8. August 1905 festgesetzten Förderungsabgabe wird bei Edelsteinen eine Abgabe von zehn vom Hundert des Wertes erhoben.

Als Wert gilt der Verkaufspreis ausserhalb des Schutzgebietes nach Abzug einer die Kosten der Versendung, der Versicherung und der Verkaufs­vermittelung deckenden, vom Reichskanzler (Reichskolonialamt) festzu­setzenden Gebühr. Sollte der Wert in dieser Weise nicht ermittelt werden können, so ist er durch vom Reichskanzler (Reichskolonialamt) zu ernennende Sachverständige festzustellen.

§ 2 .

Die in den Gebieten der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonial- Gesellschaft für Südwestafrika zur Erhebung gelangenden Bergwerksabgaben stehen, nachdem die Gesellschaft auf eine Sonderberechtigung gemäss § 93 der Kaiserl. Bergverordnung vom 8. August 1905 bezüglich der Erhebung verzichtet hat, in dieser Hinsicht den fiskalischen Bergwerksabgaben gleich.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1909 in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1909.

Der Reichskanzler.

In Vertretung, gez. Dernburg.