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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 27-

27. Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserl. Verordnung, betreffend den Handel mit siidwestairikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (Reichsgesetzblatt S. 270) vom 26. Februar 1909.

Auf Grund der SS 1, -4, 5 der Kaiserl. Verordnung, betreffend den Handel mit siidw estafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (R.-G.-Bl. S. 270) wird hierdurch verordnet, was folgt:

§ 1 .

Nachdem der unter der Firma Diamanten-Regie des siidw estafrikanischen Schutzgebietes errichteten Deutschen Kolonial-Gesellschaft durch Beschluss des Bundesrats die Fähigkeit beigelegt worden ist, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere. Eigentum und andere dingliche Rechte an Grund­stücken. zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, wird sie ermächtigt, die im deutsch-siidw cstafrika- nischcn Schutzgebiet geförderten Diamanten von den Förderern zwecks Vermittelung der Verwertung zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der Verwertungsgebühr (S -4) an die Berechtigten abzuführen.

§ 2 .

Die Ermächtigung des S 1 wird der Gesellschaft zunächst für die Zeit vom 1. März 1909 bis zum 28. Februar 1910 erteilt.

Bei ihrer Ausübung ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anweisungen des Reichskanzlers (Reichskolonialamts) nachzukommen.

Die weiteren Bedingungen, unter welchen die Ausübung zu erfolgen hat, sind durch Vertrag mit der Gesellschaft zu regeln.

§ 3.

Die Förderer südwestafrikanischer Diamanten sind verpflichtet, ihre gesamte Förderung demjenigen Beauftragten der Gesellschaft zw ecks Ver­mittelung der Verwertung zu übergeben, welchen der Gouverneur bezeichnet.

§ - 4 .

Die Gebühr für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten (Verwertungsgebühr) beträgt fünf vom Hundert des Verkaufspreises ausserhalb des Schutzgebietes.