Ein auf Grund von solcher Erlaubnis gemachter und der Bergbehörde bis zum 1. Oktober 1908 angezeigter Bund gibt dem Schürfer das Recht, binnen einer vom Gouverneur zu bestimmenden E'rist ein die Rundstelle ein- schliessetides Schürffeld nach Massgabe der Bergverordnung vom 8. August 1905 abzustecken. Während dieser Frist dürfen von Dritten Schürffelder nur unbeschadet dieses Rechts des Finders abgesteckt werden.
Die in dem Lüderitzbuchter Diamanten-Sperrgebiet erteilten, bis zum 1. April 1909 geltenden Schürfscheine geben den Inhabern die Berechtigung, für jeden Schiirfschein
entweder die Begründung des Bergwerkseigentums an einem Edelmineral- Bergbaufelde bis zu acht Hektar Flächeninhalt nach den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1908 zu beantragen, oder zwei aneinanderstossende Edelmineral-Schürffelder in Grösse von je acht Hektar nach den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1908 abzustecken und innerhalb des Flächenraumes derselben bis zum 1. April 1909 die Begründung des Bergwerkseigentums an zehn Edelmineral-Bergbaufeldern von je einem Viertel-Hektar Flächeninhalt auf Grund der Schürfscheinbestimmungen der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika zu beantragen.
Ein vor dem 1. Oktober 1908 von der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen und unterliegt auch fernerhin den bisherigen Abgaben an die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.
Der eingerückte Teil dieses Paragraphen enthält die Aenderung. Der Verf.
24 . Eingabe der Lüderitzbuchter Kommission an den Staatssekretär des Reichskolonialamtes wegen Ausdehnung und Abgrenzung des Diamanten- Schürf- und Abbaufeldes im Sperrgebiet.
An Se. Exzellenz
den Herrn Staatssekretär im Berlin, den 19. Februar 1909.
Reichskolonialamt Dernburg.
Hier.
Ew. Exzellenz erlauben wir uns hiermit in Verfolg der Audienz vom 15. d. Mts. auf Wunsch Ew. Exzellenz hinsichtlich der Ausdehnung und Abgrenzung der Diamanten-Schürf- und Abbaufelder unseren Standpunkt und unsere Wünsche, wie nachfolgend, nochmals ganz ergebenst zu unterbreiten.