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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben, Neues Palais, den 16. Januar 1909.
gez. \V i 1 h e 1 m ,
I. R.
L. S. gez. Dernburg.
22. Bekanntmachung.
Vorstehende Kaiserliche Verordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, mit dem Hinzufügen, dass gemäss § 5 derselben durch Reichskanzler-Verfügung vom 26. Februar 1909 als Tag des Inkrafttretens der 1. März 1909 bestimmt und zur alleinigen Empfangnahme und Verwertung gemäss § 1 der genannten Verordnung die Diamanten-Regie-Gesell- schaft ermächtigt worden ist.
Als Vertreter dieser Gesellschaft ist Paul Gerlich in Lüderitz- bucht bestellt worden.
Windhuk, den 23. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur, ln Vertretung:
Hintrage r.
23. Neuer § 10 des Abkommens vom 17. Februar/2. April 1908. (Geänderte Fassung.)
Eine von der Deutschen Kolonial-Gesellschait iür Südwestafrika vor dem 1. Oktober 1908 erteilte Schürferlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablaufe in Kraft. Solange ist auch die von der Gesellschaft festgesetzte Schürfgebähr direkt an diese weiter zu entrichten.