Fiskus gemäss § 6 dieses Abkommens in Verbindung mit § 2 des Rezesses vom 17. Februar/2. April 1908 für die im Gebiete der Kolonial-Gesellschaft von ihm belegten Diamantbergbaufelder an die Gesellschaft abzuführen hat.
Berlin, den 28. Januar 1909.
Der Staatssekretär des Reichskolonialamts, gez. Dernburg.
Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Siidwestafrika. gez. F. B u g g e. pp. M a r x.
21. Verordnung betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
Wir W' i 1 h e 1 m von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preussen usw. verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1 .
Zum Schutze des Handels mit südwestafrikanischen Diamanten wird den Förderern dieser Edelsteine die Verpflichtung aufgelegt, ihre gesamte Förderung der von dem Reichskanzler (Reichskolonialamt) oder mit seiner Zustimmung dem Gouverneur bezeichneten Behörde oder Person zwecks Vermittelung der Verwertung zu übergeben.
Die Verwertung erfolgt in der nach dem freien Ermessen der Kolonialverwaltung für die Förderer günstigsten Weise.
Der durch die Verwertung der Diamanten erzielte Erlös ist an die Berechtigten abzuführen.
Für die bei der Verwertung aufzuwendende Mühewaltung und die entstehenden Kosten ist eine angemessene Gebühr zu entrichten, welche der Reichskanzler (Reichskolonialamt) festsetzt.