282
VII. 19 -. VII. 20.
4. von der in Ziffer 3 erwähnten Abgabe erhält der Fiskus 7 Prozent, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika 3 Prozent;
5. nach Aufhebung der Sperre wird die unter Ziffer 3 genannte Abgabe auf Grund des Berggesetzes im Verordnungswege zur Einführung gebracht. Der unter Ziffer 4 angeführte Verteilungsmodus bleibt auch dann bestehen; doch zahlt die Regierung für ihre eigenen Felder auch dann nur die zurzeit in der Bergverordnung festgesetzte Förderungsgebühr von 2 Prozent des Werts, den die Steine vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerk haben (§ 64 der Bergverordnung).
20. Abkommen über den Bergbau auf Diamanten im Sperrgebiet der Deutschen Kolonial-Gesellschaft vom 28. Januar 1909.
§ 1 .
Die Regierung wird das durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, vom 22. September 1908 der Kolonial-Gesellschaft vorbehaltene Recht zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Diamanten bis zum 1. April 1911 fortbestehen lassen.
§ 2 .
Die Kolonial-Gesellschaft verpflichtet sich, das ihr in der Verfügung vom 22. September 1908 vorbehaltene Gebiet — im folgenden das Sperrgebiet genannt —, insbesondere die darin etwa vorhandenen Diamantmuttergesteinslager bis zum 1. April 1911 auf Diamantvorkommen zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen und hierfür einen Betrag bis zu 200 000 Mk. aufzuwenden. Mit der Vornahme der Untersuchungsarbeiten hat sie spätestens drei Monate vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages ab zu beginnen.
Die Kolonial-Gesellschaft ist befugt, diese Verpflichtung auf das Südwestafrikanische Minensyndikat oder die Metallurgische Gesellschaft zu Frankfurt a. M. zu übertragen. Letztere haben die Uebernahrne dieser Verpflichtungen durch Erklärung gegenüber dem Reichs-Kolonialamt zu bestätigen. Mit dem Eingang dieser Erklärung wird die Kolonial-Gesellschaft von ihren Verpflichtungen befreit.