halb des Sperrgebietes, welche bereits vor der Vertilgung vom 22. September d. J. bestanden haben, auch in der durch unsern Vertrag vom 17. Februar/ 2. August d. J. beeinflussten Form unabhängig von genannter Verfügung weiter bestehen bleiben.
Hochachtungsvoll
Deutsche Kolonial-Qesellschaft iiir Südwest-Afrika, gez. F. B u g g e. gez. pp. M a r x.
Seiner Exzellenz dem Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Hier.
19. Vom Kolonialamt geforderte Verpflichtungen der Gesellschaft für eine
Verlängerung der Sperre.
Es besteht Uebereinstimmung darüber, dass sich der geplante Zusammenschluss der an den Lüderitzbuchter Diamantfunden beteiligten Gruppen nicht herbeiführen lässt.
Da das Bestreben, einen solchen Zusammenschluss zu schaffen, bisher für die Kolonialverwaltung die alleinige Grundlage für die angeordnete Sperre bildete, müsste diese Sperre unverzüglich aufgehoben werden, wenn nicht für die Beibehaltung der Sperre eine neue, dem öffentlichen Interesse dienende Grundlage gefunden werden kann.
Eine solche würde die Kolonialverwaltung in einer Vereinbarung mit der Deutschen Kolonial-Gesellschait für Südwestafrika erblicken können, die etwa in nachstehender Weise zu treffen wäre:
1. Die Kolonialverwaltung lässt die Sperre des fraglichen Gebiets bis zum 1. April 1911 in dem bisherigen Umfange weiterbestehen;
2. die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, das Sperrgebiet hinsichtlich der Diamantvorkommen, insbesondere hinsichtlich der Muttergesteinslager, gründlich und einwandsfrei zu untersuchen;
3. von allen aus dem Sperrgebiet während der Sperre und auch später von der Gesellschaft oder von Dritten geförderten Diamanten wird eine Abgabe vom Bruttowert in Höhe von 10 Prozent erhoben. Als Bruttowert im Sinne dieser Bestimmung gilt der Verkaufspreis ausserhalb des Schutzgebiets. Der Ausfuhrzoll ist also n i c h t in Abzug zu bringen;