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kommenden Gebietes in Deutsch-Südwestairika unter dem heutigen Tage die in der Anlage abschriftlich beigefügte Verfügung, durch die der Gesellschaft vom 1. Oktober d. J. ab in dem dort näher bezeichneten Gebiet die ausschliessliche Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien widerruflich Vorbehalten worden ist, erlassen und das Kaiserliche Gouvernement telegraphisch angewiesen habe, diese Verfügung zu veröffentlichen.
Ich bemerke hierzu ergebenst, dass ich in Gemässheit der mit Herrn Direktor Bugge gepflogenen Besprechung diese Verfügung mit der Absicht erlassen habe, die Bergbaurechte auf dem der Gesellschaft gehörigen Gebiet von der allgemeinen Schürffreiheit insolange zu sperren, als dies für die Gründung des geplanten Syndikats zur Erschliessung und Ausbeutung der Diamantfelder erforderlich scheint. Dabei gehe ich jedoch davon aus, dass dieses Syndikat sich bis spätestens zum 1. April 1909 in rechtsverbindlicher Form konstituieren und mit dem bezeichneten Termin an die tatkräftige Durchführung des Unternehmens herantreten wird.
Die durch das Telegramm an das Kaiserliche Gouvernement entstandenen Kosten in Höhe von 228,25 Mk. bitte ich bei der Kolonial-Haupt- kasse, hier, Wilhelmstrasse 75, unter dem Kassenzeichen „Cto, Verschiedenes A. 23g.“ zur Einzahlung zu bringen.
gez. Dernburg.
16. Verfügung des Reichskolonialamtes betreffend Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonial-Geselischaft für Südwest-Afrika vom 22. September 1908.
Gemäss §§ 9-4, 97 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Süd- westafrika vom 8. August 1905 (R.G.B1. S. 727) wird hiermit bestimmt, dass das Gebiet der Deutschen Kolonial-Geselischaft für Südwest-Afrika, welches im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Süden durch das nördliche Ufer des Oranjeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 Kilometer vom Meeresstrande entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, vom 1. Oktober d. J. ab der genannten Gesellschaft zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien bis auf weiteres widerruflich Vorbehalten wird, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen.
Berlin, den 22. September 1908.
gez. Dernburg.