Wir beehren uns nunmehr, der hohen Kolonial-Abteilung den in Ge- mässheit der obigen Ausführungen entworfenen Vertrag mit der ganz ergebenen Bitte zu überreichen, uns geneigtest wissen zu lassen,
ob das Deutsche Reich, vertreten durch das Auswärtige Amt, Kolonial- Abteilung, bereit ist, diesen Vertrag mit der Unterzeichneten Gesellschaft zu schliessen.
Fhrerbietigst
Deutsche Colonial -Gesellschaft für S ii d w e s t - A f r i k a.
F. B u g g e. F o w I e r.
II. Eingabe der Deutschen Colonial-üesellschaft an die Kolomal-Abteilung wegen Einführung der Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihrem Gebiet.
(Provisorische Vorschläge.)
Berlin, den 27 . November 1905.
Betr. Kaiserliche Bergverordnung vom 8. August 1905.
Da die Kaiserliche Bergverordnung vom 8. August 1905 für Deutsch- Südwestafrika bereits am 1. Januar 1906 in Kraft tritt, bis dahin aber eine definitive Regelung der Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und unserer Gesellschaft nicht angängig sein wird, so gestatten wir uns, mit Bezug auf die am 17. November d. J. im Auswärtigen Amt, Kolonial-Abtei- lung, stattgefundene Aussprache für eine vorläufige Regelung folgende Vorschläge einer hohen Kolonial-Abteilung ergebenst zu unterbreiten:
„Die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika nimmt rück - sichtlich aller ihrer Berggerechtsame in Deutsch-Südwestafrika — ohne Unterschied, ob sich diese im sogenannten Konzessions- oder im Landgebiete befinden — mit nachstehenden Massgaben die Kaiserliche Bergverordnung vom 8. August 1905 in allen Hinsichten an. — Sie erkennt insbesondere an, dass die in S 10 vorgeschriebene Schürffreiheit sowohl auf ihrem Kon- zessions- wie in ihrem Landgebiete Anwendung findet. — Nicht minder erkennt sie an, dass die Kaiserlichen Behörden überall, auch auf ihrem Kon-