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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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Ein nach den Vorschriften der Verordnung vorn 15. August 1889 ver­liehenes Bergbauield bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen, unterliegt jedoch im übrigen den Vorschriften der gegenwärtigen Ver­ordnung.

§ 99.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben im Lager bei Posen, den 8. August 1905.

(L, S.) Wilhelm.

Fürst von Bülow.

10. Denkschrift des Geheimrat Professor Dr. Arndt über die Berggerechtsame der Deutschen Colonial-Gesellschaft.

Betr. neue Bergverordnung.

Berlin W. 66, den 11. Dezember 1905.

Wilhelmstr. 45, 1.

Wie der hohen Kolonial-Abteilung bekannt ist, stehen der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika Berggerechtsame in verschiedenem rechtlichen Umfange und aus .mannigfachen Rechtstiteln im deutsch-süd- westafrikanischen Schutzgebiete zu.

Die Deutsche Kolonial-Zeitung, Organ der Deutschen Kolonialgesell­schaft, bringt über die geschichtliche Entstehung und zugleich über den älteren Rechtszustand in Nr. 14 vom 7. April 1888 folgende Darstellung:

Durch Uebernahme der Liideritz'schen Besitzungen an der südwest- airikanischen Küste hat die Deutsche Colonial-Gesellschaft für Südwest- airika nicht bloss Landbesitz, sondern auch mannigfache Berechtigungen ausserhalb der Grenzen ihres Gebietes erworben. Diese Berechtigungen insbesondere die ausschliessliche Befugnis zum Betriebe des Bergbaues, sind durch spätere, von der Gesellschaft abgeschlossene Verträge unter teil­weise sehr lästigen Bedingungen noch auf weitere Gebiete ausgedehnt