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VII. 8., VII. o.
§ 2 .
Ausserhalb des in vorstehendem Paragraphen abgegrenzten Gebiets steht der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika das ausschliessliche Bergwerksrecht im Umkreise der Erzlagerstätte auf der Farm Hohe- warte zu.
Die Ausdehnung des von dieser Berechtigung betroffenen, bereits vermessenen Gebietes ergibt sich aus der angeheiteten Karte No. 2, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet.
§3.
Es herrscht Einverständnis darüber, dass der Deutschen Colonial- Gesellschaft für Siidwestafrika auch in denjenigen Teilen des Schutzgebiets, in welchen sie Landeigentum erworben hat, und zwar insbesondere auch in dem durch den Vertrag vom 7. Mai 1895 ihr zuerkannten Gebiete zwischen dem Swakop- und dem Kuisebflusse, das ausschliessliche Bergrecht zusteht.
Berlin, den 1-4. Juni 1901.
Deutsche Colonial-Gesellschaft für Süd westafrika. gez. v. Hofmann. gcz. E. Bugge.
Einverstanden.
Windhuk, den 22 . August 1901.
(L. S.) Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
9. Kaiserliche Bergverordnung für Deutseh-Südwest-Afrika.
Vom 8. August 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preussen usw.
verordnen für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt: