Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
Entstehung
Seite
227
Einzelbild herunterladen
 

VII. s.

227

8. Vertrag über die Grenzen der Berggerechtsame im Jan Jonker- und

Hererogebiet.

Zwischen

dem Kaiser liehen Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika und der Deutschen Colonial-üesellschait tür Südwestafrika, vertreten durch deren Unterzeichnete Vorstandsmitglieder, wird vorbehaltlich der Geneh­migung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes und des Verwal­tungsrats der Gesellschaft nachstehender Vertrag abgeschlossen.

§ 1 .

Diejenigen Teile des südwestairikanischen Schutzgebiets, in welchem der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika auf Grund der Ver­träge vom 16. Mai und 24. Oktober 1885 im ehemals Jan Jonkerschen und im Hererogebiet das ausschliessliche Bergwerksrecht zusteht, werden begrenzt:

1. im Norden durch eine in der Mitte zwischen dem 20. und 21. Grad südlicher Breite liegende, mit dem Breitengrad parallel laufende Linie;

2. im Osten und Süden durch den 19. Längengrad bis zu seinem Schnitt­punkte mit der in den Jahren 1895 und 1896 festgestellten Südgrenze des Hererolandes, sodann dieser Grenze folgend über Witvley, Seeis, dem Seeis- rivier entlang bis Opembameva, von dort längs der durch Steinmarken fest­gelegten Grenze über Okapuka bis Otjiseva.

lin Anschluss an den letztgenannten Ort fällt die Grenze bis zur Nordostecke mit der Farm Harris (Mertens & Sichel) zusammen mit der auf Grund des Vertrages vom 7. Mai 1895 örtlich noch näher festzulegenden Landgrenze der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, läuft dann an der Ost- und Südgrenze dieser Farm entlang und folgt hierauf der Ostgrenze von Loepels Farm. Von hier fällt sie zusammen mit der Land­grenze des Bastardgebiets, wie dieselbe im Grenzprotokoll vom 24 . Sep­tember 1598 näher bezeichnet wird, bis zu dem in diesem Protokoll er­wähnten, südöstlich von der Station Nauchas gelegenen Höhenrücken. Von hier geht die Grenze in gerader Linie nach dem Grenzpunkt No. 2 der das Landgebiet der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika südlich des Kuiseb abschliessenden 20-Meilengrenze.

3. Im Westen wird die Grenze der Bergwerksgerechtsame gebildet durch die östliche Grenze des der Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika als Eigentum zustehenden Landbesitzes. Eine Uebersicht über den Lauf der vorstehenden Angrenzung bietet die angeheftete Karte No. 1, welche einen, integrierenden Bestandteil dieses Vei träges bildet.

15 *