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8. Vertrag über die Grenzen der Berggerechtsame im Jan Jonker- und
Hererogebiet.
Zwischen
dem Kaiser liehen Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika und der Deutschen Colonial-üesellschait tür Südwestafrika, vertreten durch deren Unterzeichnete Vorstandsmitglieder, wird vorbehaltlich der Genehmigung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes und des Verwaltungsrats der Gesellschaft nachstehender Vertrag abgeschlossen.
§ 1 .
Diejenigen Teile des südwestairikanischen Schutzgebiets, in welchem der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika auf Grund der Verträge vom 16. Mai und 24. Oktober 1885 im ehemals Jan Jonkerschen und im Hererogebiet das ausschliessliche Bergwerksrecht zusteht, werden begrenzt:
1. im Norden durch eine in der Mitte zwischen dem 20. und 21. Grad südlicher Breite liegende, mit dem Breitengrad parallel laufende Linie;
2. im Osten und Süden durch den 19. Längengrad bis zu seinem Schnittpunkte mit der in den Jahren 1895 und 1896 festgestellten Südgrenze des Hererolandes, sodann dieser Grenze folgend über Witvley, Seeis, dem Seeis- rivier entlang bis Opembameva, von dort längs der durch Steinmarken festgelegten Grenze über Okapuka bis Otjiseva.
lin Anschluss an den letztgenannten Ort fällt die Grenze bis zur Nordostecke mit der Farm Harris (Mertens & Sichel) zusammen mit der auf Grund des Vertrages vom 7. Mai 1895 örtlich noch näher festzulegenden Landgrenze der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika, läuft dann an der Ost- und Südgrenze dieser Farm entlang und folgt hierauf der Ostgrenze von Loepels Farm. Von hier fällt sie zusammen mit der Landgrenze des Bastardgebiets, wie dieselbe im Grenzprotokoll vom 24 . September 1598 näher bezeichnet wird, bis zu dem in diesem Protokoll erwähnten, südöstlich von der Station Nauchas gelegenen Höhenrücken. Von hier geht die Grenze in gerader Linie nach dem Grenzpunkt No. 2 der das Landgebiet der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika südlich des Kuiseb abschliessenden 20-Meilengrenze.
3. Im Westen wird die Grenze der Bergwerksgerechtsame gebildet durch die östliche Grenze des der Colonial-Gesellschaft für Südwestafrika als Eigentum zustehenden Landbesitzes. Eine Uebersicht über den Lauf der vorstehenden Angrenzung bietet die angeheftete Karte No. 1, welche einen, integrierenden Bestandteil dieses Vei träges bildet.
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