§ 56.
Die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (§ 49, Ziffer 5) erstreckt sich auch auf die Gebietsteile, für welche die im § 54 bezeichneten Gerechtsame bestehen, sowie auf die im § 55 genannten Gebietsteile.
X. Scfil ussbesti m m u n g.
§ 57.
Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs-Gesetzblatt, S. 115) wird aufgehoben.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und hei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. August 1889.
(L. S.) W i 1 h e 1 m.
Fürst von Bismarck.
7. Neuer Schürfschein der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-
Afrika.
Zweite Seite.
Besondere Bestimmungen.
§ 1 .
Eiir die Ausübung der Schürfberechtigung gelten die Bestimmungen in §§ 7, 8, 9 (Absatz 1) und 10 der Bergverordnung vom 15. August 1889 (Reichsgesetzblatt Nr. 20 von 1889*). Demzufolge hat der Inhaber des
•) Anmerkung. Die unter i angeführten Paragraphen « 1 er Bergverordnung von 1889 lauten wie folgt:
§ 7. Die Scbürferlaubnis gibt dem Inhaber das Recht, in dem öffentlichen Schürfgebiet, für welches sie erteilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei andere von dem Schürfen auf dieser