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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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§ 56.

Die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (§ 49, Ziffer 5) erstreckt sich auch auf die Gebietsteile, für welche die im § 54 bezeichneten Gerechtsame be­stehen, sowie auf die im § 55 genannten Gebietsteile.

X. Scfil ussbesti m m u n g.

§ 57.

Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs-Gesetzblatt, S. 115) wird aufgehoben.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und hei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 15. August 1889.

(L. S.) W i 1 h e 1 m.

Fürst von Bismarck.

7. Neuer Schürfschein der Deutschen Colonial-üesellschaft für Südwest-

Afrika.

Zweite Seite.

Besondere Bestimmungen.

§ 1 .

Eiir die Ausübung der Schürfberechtigung gelten die Bestimmungen in §§ 7, 8, 9 (Absatz 1) und 10 der Bergverordnung vom 15. August 1889 (Reichsgesetzblatt Nr. 20 von 1889*). Demzufolge hat der Inhaber des

) Anmerkung. Die unter i angeführten Paragraphen « 1 er Bergverordnung von 1889 lauten wie folgt:

§ 7. Die Scbürferlaubnis gibt dem Inhaber das Recht, in dem öffentlichen Schürf­gebiet, für welches sie erteilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche von zwei Kilometer Durchmesser zu schürfen und dabei andere von dem Schürfen auf dieser