Hat die Zuteilung von acht Claims an die Diggers stattgefunden, so sind diejenigen Teile des reservierten Pot-Mine-Bezirks, welche den Diggers nicht als Claims überwiesen wurden, dem allgemeinen Bergbau nach der Kaiserlichen Verordnung zu eröffnen.
6. Das Australian-Prospecting-Syndicate erhält nicht bloss die Verleihungsurkunden für die ihm vertragsmässig zugesicherten acht Claims, wie bereits oben erwähnt, kostenfrei, sondern es ist überhaupt bezüglich dieser Claims von den in Abschnitt II der Kaiserlichen Verordnung festgesetzten Gebühren und Abgaben, insbesondere von der in § 34 bestimmten Felder- Abgabe befreit. Dagegen unterliegt der Betrieb der Claims der in § 49 der Verordnung erwähnten Bergwerkssteuer.
Soweit die Diggers oder das mehrgenannte Syndikat nicht auf Grund ihres vertragsmässigen Rechts, sondern — was ihnen wie jedem andern freisteht — auf Grund der Kaiserlichen Verordnung die Aufsuchung oder Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet unternehmen, kommen die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung auch hinsichtlich der Gebühren, Abgaben und Steuern zur vollen Anwendung.
Berlin, den 4. Mai 1888.
gez. v. Hofman n. gez. F. Cornelius. gez. Weber.
6. Kaiserliche Bergverordnung vom 15. August 1889. Reichs-Gesetzblatt No. 20.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. S. 179.
(Nr. 1869) Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 15. August 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen, verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der