Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 5 .

5. Nachtrag zur Dienstanweisung für das Bergamt.

Unter Bezugnahme auf § 4 der Dienstanweisung teilen wir die Verträge zwischen der Deutschen Colonial-Gesellschaft und den Diggers Stevens und Genossen vom 23. Juli 1887, sowie zwischen der Deutschen Colonial-Oesell­schaft, den Diggers und Herrn Ohisson von demselben Tage, betreffend die Begründung des Australian-Prospcctiug-Syndicate hierbei in Abschrift mit und bemerken dazu Folgendes:

Die den Diggers verliehenen Rechte zur Aufsuchung von Gold und auf S Claims im Falle der Auffindung von Gold sind auf dasAustralian-Pro- specting-Syndicate" unter Genehmigung der Deutschen Coiouial-Gesellschaft übertragen. Damit sind die besonderen Rechte der Diggers erloschen. Für die Beurteilung der sämtlichen Rechtsverhältnisse gegenüber der Deutschen Colonial-Gesellschaft ist allein der Syndikats-Vertrag massgebend. Danach ist die Befugnis, Gold aufzusuchen, auf die Zeit bis zum dl. Juli 1888 be­schränkt, weil mit diesem Tage das Syndikat selbst abgelaufen ist, und weitere Arbeiten dürfen von den Diggers, auf Grund von Verlagsrechten, nicht mehr gemacht werden. Da aber von den Diggers innerhalb der Ve-r- tragsdauer wirklich Gold gefunden ist, hat das Syndikat das Recht auf 8 Claims erworben und kann dasselbe auch jetzt noch geltend machen. Die Claims sind bisher von dem Syndikat nicht ausgewählt. Für die Ausübung dieses Rechts ist notwendigerweise eine Frist durch die Behörde zu be­stimmen, um das gesetzliche freie Schürfrecht nach der Bergbau-Verordnung möglichst bald in volle Anwendung treten lassen zu können.

Da die Diggers seit vorigem Herbst im Lande sind, haben sie genügend Zeit gehabt, darüber schlüssig zu werden, wo sie die ihnen vertragsmässig zugesicherten achtProspecting-Claims aussuchen wollen. Fine Frist von 1-1 Tagen zur Bezeichnung dieser Claims erscheint deshalb ansreichend be­messen.

Die Fundstelle au der Pot-Mine im Swakop-Flusse ist, wie bereits in- S 5 der Dienstanweisung bemerkt, mit einem noch zu bestimmenden Um­kreise von dem für den allgemeinen Bergbau dort zu eröffnenden Gebiete auszunehmen und demAustralian-Prospecting-Syndicate" zur vertrags- mässigen Benutzung vorzubehalten. Die vertragsmässigen acht Claims stellen eine Gesamtfläche von ungefähr 5(1 ha dar. Fs ist billig, die für die Ausw ahl vorzubehaltende Fläche auf den doppelten Umfang, mithin auf 100 ha zu bemessen.

Die Diggers können auch ausserhalb des für sie zu reservierenden Be­zirks der Pot-Mine Claims aussuchen und zwar nach den Worten des Ver-