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4. Dienstanweisung für das Berganit der Deutschen Colonial-Gesellschalt für
Südwest-Afrika.
§ 1 .
Die dienstliche Tätigkeit des Bergamts richtet sich nach den Bestim- '• Allgemeine mungen der Kaiserlichen Verordnung vom 25. März 1888, betr. das Berg- V (°w! r kunglkreu wesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im Südwestafrikanischen des Berganits; Schutzgebiet (Reichs-Gesetzblatt S. 115); sowie nach den Bestimmungen, Gehenden ™erg- welche der Herr Reichskanzler auf Grund des § 55 dieser Verordnung zur werksgerecht- Ausführung derselben erlassen wird. Das Bergamt hat alle diejenigen Befug- samen) nisse und Obliegenheiten auszuüben, welche die Kaiserliche Verordnung der „Bergbehörde“ zuweist.
§ 2 .
Nach § 1 der Kaiserlichen Verordnung steht der Deutschen Colonial- Gesellschaft für Südwest-Afrika auf die daselbst bezeichneten Mineralien „innerhalb des Südwestafrikanischen Schutzgebietes“ das Bergregal unter der Aufsicht des Reiches zu. Die Tätigkeit des Bergamts, welches dieses Regal im Namen der Gesellschaft unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars zu verwalten hat, erstreckt sich daher nicht blos auf diejenigen Teile des Deutschen Schutzgebiets von Südwestafrika, in welchem die Colo- nial-Gesellschaft Land-Besitz oder Bergwerksgerechtsame von den eingeborenen Häuptlingen mittelbar oder unmittelbar erworben hat, sondern darüber hinaus auf den ganzen Umfang des südwestafrikanischen Gebiets, welches unter dem Schutz des Reichs steht.
§ 3.
Den Vorschriften, welche die Kaiserliche Verordnung unter I. („Allgemeine Bestimmungen“) §§ 1—5,
„ III. („Die Bergbehörde und das Verfahren in Bergwerkssachen“) §§ 42—46,
„ IV. („Strafbestimmungen“) §§ 47 und 48,
„ V. („Schlussbestimmungen“) §§ 49—55 enthält, sind alle bergmännischen Unternehmungen unterworfen, welche die Aufsuchung oder Gewinnung irgendeines der in § 1 der Verordnung genannten Mineralien bezwecken, während Abschnitt II (§§ 6—41) besondere Vorschriften gibt, die nur für den Bergbau auf Gold und Edelsteine gelten.
Nach § 54 der Verordnung finden die in Gemässheit der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete