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Bd. 2 (1912) Grundlegende Urkunden in wörtlicher Wiedergabe und Karten
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VII. 2., VII. 3-

§ 8 .

Die Verwaltung des Bergamts steht, der Kaiserlichen Verordnung ge­mäss, unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars. Dem letzteren ist jede Auskunft, welche er zu diesem Zwecke von dem Bergamt verlangt, durch den Berghauptmann oder dessen Stellvertreter unweigerlich und ohne Verzug zu erteilen. Ebenso hat das Bergamt den auf Qrund des Oberauf­sichtsrechts ergehenden Anordnungen des Kaiserlichen Kommissars Folge zu leisten.

3. Anschreiben zur Dienstanweisung für das Berganit.

An

das Bergamt der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.

Dem Bergamte der Deutschen Colonial-Qesellschaft für Südwest-Afrika wird hiermit die nachstehende Dienstanweisung erteilt. Abänderungen und Ergänzungen derselben bleiben Vorbehalten.

Zu den Obliegenheiten des Bergamts gehört es auch, die Entwicklung des Bergwesens im südwestafrikanischen Schutzgebiete nach allen Rich­tungen hin zu fördern und dabei insbesondere das Interesse unserer Gesell­schaft in das Auge zu fassen. Dasselbe hat zu diesem Zweck insbesondere

1. geologische Untersuchungen entweder selbst, soweit dies in ihren Kräften steht, vorzunehmen oder deren Vornahme bei der Gesell­schaft zu beantragen;

2. die auf die geologische Erforschung des Landes, sowie die auf die bergmännische Ausbeutung der Mineralschätze desselben gerichteten Privatunternehmungen, welche ihr zu diesem Zwecke empfohlen werden, nach Möglichkeit zu unterstützen;

3. ihre Aufmerksamkeit auch auf die für den Bergbau wichtigen Landes­verbesserungen, insbesondere den Wegebau und die Nutzbar­machung des Wassers zu lenken und zweckentsprechende Pläne unter Beifügung von Kostenvorschlägen der Gesellschaft zu unter­breiten;

4. dem Vorstande der Gesellschaft bezüglich aller mit dem Bergwesen zusammenhängenden Verhältnisse Bericht zu erstatten und auf Er­fordern jede weitere Auskunft zu erteilen.

Berlin, den ten 18

Der Vorstand der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.