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VII. 2., VII. 3-
§ 8 .
Die Verwaltung des Bergamts steht, der Kaiserlichen Verordnung gemäss, unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars. Dem letzteren ist jede Auskunft, welche er zu diesem Zwecke von dem Bergamt verlangt, durch den Berghauptmann oder dessen Stellvertreter unweigerlich und ohne Verzug zu erteilen. Ebenso hat das Bergamt den auf Qrund des Oberaufsichtsrechts ergehenden Anordnungen des Kaiserlichen Kommissars Folge zu leisten.
3. Anschreiben zur Dienstanweisung für das Berganit.
An
das Bergamt der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.
Dem Bergamte der Deutschen Colonial-Qesellschaft für Südwest-Afrika wird hiermit die nachstehende Dienstanweisung erteilt. Abänderungen und Ergänzungen derselben bleiben Vorbehalten.
Zu den Obliegenheiten des Bergamts gehört es auch, die Entwicklung des Bergwesens im südwestafrikanischen Schutzgebiete nach allen Richtungen hin zu fördern und dabei insbesondere das Interesse unserer Gesellschaft in das Auge zu fassen. Dasselbe hat zu diesem Zweck insbesondere
1. geologische Untersuchungen entweder selbst, soweit dies in ihren Kräften steht, vorzunehmen oder deren Vornahme bei der Gesellschaft zu beantragen;
2. die auf die geologische Erforschung des Landes, sowie die auf die bergmännische Ausbeutung der Mineralschätze desselben gerichteten Privatunternehmungen, welche ihr zu diesem Zwecke empfohlen werden, nach Möglichkeit zu unterstützen;
3. ihre Aufmerksamkeit auch auf die für den Bergbau wichtigen Landesverbesserungen, insbesondere den Wegebau und die Nutzbarmachung des Wassers zu lenken und zweckentsprechende Pläne unter Beifügung von Kostenvorschlägen der Gesellschaft zu unterbreiten;
4. dem Vorstande der Gesellschaft bezüglich aller mit dem Bergwesen zusammenhängenden Verhältnisse Bericht zu erstatten und auf Erfordern jede weitere Auskunft zu erteilen.
Berlin, den ten 18
Der Vorstand der Deutschen Colonial-Gesellschaft für Südwest-Afrika.